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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt und der Betroffene nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein fehlendes Trennungsvermögen wird bereits durch eine Rauschfahrt unter Cannabiseinfluss belegt. Ein gelegentlicher Konsum kann durch THC-Carbonsäure-Konzentrationen über 100 ng/ml in einer anlassbezogenen Blutprobe indiziert werden, wobei Werte über 150 ng/ml als Beweis für häufigeren Konsum gelten und auch die eigene Einlassung des Betroffenen herangezogen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |