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Voraussetzung für den Ersatz eines kraftfahrzeugbezogenen Nutzungsausfallschadens ist neben der tatsächlichen Gebrauchsvereitelung ein hypothetischer Nutzungswillen. Bei einem ungewöhnlich langen Warten bis zum Beginn einer Reparatur spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Geschädigte das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte. Diese Vermutung wird nicht entkräftet, wenn der Geschädigte nicht nachweisen kann, dass der verzögerte Reparaturbeginn auf von ihm nicht zu beeinflussenden Umständen beruhte oder er bei der Terminvereinbarung die Nichtfahrbereitschaft des Fahrzeugs nicht angegeben hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |