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Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB wegen des Schadens zu, der ihm durch den Verkehrsunfall entstanden ist, da die Beklagte ihre Räumpflicht bei Schnee und Eis an der Unfallstelle verletzt hat. Eine Streupflicht trifft den Pflichtigen auch dann, wenn sich eine besondere Gefahrenstelle gebildet hat und sich durch das Verkehrsaufkommen zeigt, dass diese eine konkrete und nicht zu vernachlässigenden Gefahrenstelle bildet, selbst wenn die Straße als weniger bedeutend und daher nicht der Streupflicht unterliegend eingeordnet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |