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Bei einem Unfall im Kreisverkehr, bei dem beide Parteien Vorfahrtsschilder nicht beachten und die Beschilderung als unklar oder widersinnig empfunden wird, ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Kraftfahrzeugführers und 1/3 zu Lasten des Radfahrers angemessen, wobei die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs als gefahrerhöhender Umstand zu berücksichtigen ist, wohingegen das Fahrrad keine selbstständige Betriebsgefahr begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |