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Wer ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führt und dabei einen THC-Wert von 2,5 ng/ml aufweist, beweist, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Die Behauptung eines lediglich einmaligen Cannabiskonsums ist in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt, wenn die Umstände des Konsums nicht konkret und glaubhaft dargelegt werden. Steht die Ungeeignetheit des Antragstellers danach fest, bedarf es vor Entziehung der Fahrerlaubnis keiner Haaranalyse. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |