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Eine verkehrsregelnde Anordnung zur Aufhebung einer Einbahnstraßenregelung und Einführung des Zweirichtungsverkehrs ist rechtmäßig, wenn die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Insbesondere müssen Lärmschutzinteressen der Anwohner mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung der widerstreitenden Interessen eingestellt und konkret ermittelt werden, um Ermessensfehler zu vermeiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |