Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Minden v. 27.10.2011: Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Einbahnstraßenregelung und Einführung des Zweirichtungsverkehrs unter Berücksichtigung von Lärmschutzinteressen




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 27.10.2011 - 2 K 1945/10) hat entschieden:

   Eine verkehrsregelnde Anordnung zur Aufhebung einer Einbahnstraßenregelung und Einführung des Zweirichtungsverkehrs ist rechtmäßig, wenn die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Insbesondere müssen Lärmschutzinteressen der Anwohner mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung der widerstreitenden Interessen eingestellt und konkret ermittelt werden, um Ermessensfehler zu vermeiden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Lärmschutz
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
und
Anfechtung von Verkehrszeichen - Vorgehen gegen Verkehrsschilder
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger zu 1. bis 8. tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/8, die unter Ziffer 1. bis 3., 5., 7. und 8. erfassten Kläger tragen den auf sie anfallenden Kostenteil gesamtschuldnerisch.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig.

Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - klagebefugt. Sie wehren sich mit der Klage gegen die Anordnung der Beklagten, mit der diese die Einbahnstraßenregelung für die X.---------straße zwischen der Einmündung der L1.--------straße und der Einmündung auf die T.-------straße ab dem 05.07.2010, 08.00 Uhr für den Beidrichtungsverkehr freigegeben hat. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - bezweckt entsprechend ihrer ordnungsrechtlichen Funktion zwar in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit, daneben aber auch die Wahrung von Individualinteressen. Dementsprechend hat der einzelne Betroffene einen regelmäßig auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch, wenn und soweit vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, etwa der Ausgestaltung des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO mit umfasste Individualrechtsgüter betroffen sind. Dazu zählen die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (körperliche Unversehrtheit) und aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) sowie in deren Vorfeld auch der Schutz vor solchen Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Betroffene können als Verletzung ihrer Rechte geltend machen, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsbeschränkung oder für die Aufhebung einer Verkehrsbeschränkung, die auch in ihrem Interesse ergangen war, seien nicht gegeben. Im Hinblick auf die behördliche Ermessensausübung können sie allerdings in beiden Fällen nur verlangen, dass ihre eigenen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen anderer Betroffener ohne Rechtsfehler abgewogen werden.

Hier haben die Kläger hinreichend substanziiert Tatsachen vorgetragen, die eine Beeinträchtigung der genannten Rechtspositionen als möglich erscheinen lassen. Dies reicht für die Annahme einer Klagebefugnis aus.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die verkehrsregelnde Anordnung der Beklagten vom 21.06.2010 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gegen die formelle Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Anordnung bestehe entgegen der Auffassung der Kläger keine Bedenken. Der Einwand, die Anordnung erweise sich als rechtswidrig, weil sie nicht vom Bürgermeister der Beklagten sondern von einem Sachbearbeiter unterzeichnet worden sei, geht fehl. Gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - muss ein schriftlich erlassener Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswidergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. "Beauftragter" in diesem Sinne ist auch der Sachbearbeiter. Selbst wenn der Sachbearbeiter seine Zeichnungsbefugnis überschritten hätte, wofür hier keinerlei Anhaltspunkt zu erkennen ist, wäre der Bescheid wirksam.

Ebenso wenig durchgreifend ist der Einwand der Kläger, § 45 StVO komme als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Beklagten nicht in Betracht, da die Anordnung die Widmung der X.---------straße betreffe und somit im straßenrechtlichen Verfahren habe erfolgen müssen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die in § 45 StVG begründete Regelungsbefugnis eine wegerechtliche Widmung der Straße voraussetzt und insofern Straßenverkehrsrecht an die wegerechtliche Widmung der Straße gebunden ist,

durch die hier angeordneten Maßnahmen wird jedoch die Widmung der X.---------straße für den öffentlichen Verkehr ersichtlich nicht beeinträchtigt oder verändert. Die vorliegend streitigen Anordnungen schließen weder eine Verkehrsart (Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr) aus, noch erweitern sie die bisherige Nutzung um eine andere Verkehrsart.

Die somit zu Recht auf das Verkehrsrecht gestützte Anordnung des Beklagten bezüglich der Aufhebung der Einbahnstraßenregelung für die X.---------straße im streitigen Bereich und bezüglich der Einführung des Zweirichtungsverkehrs in diesem Straßenabschnitt stellt keine allein durch die §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO bestimmte, rechtlich gebundene Entscheidung dar. Wie bereits zutreffend in den Urteilen des Gerichts vom 11.06.2002 - 3 K 46/00 - sowie vom 22.11.2006 - 3 K 3340/03 - ausgeführt wurde, liegen zwar die besonderen Verhältnisse der X.---------straße , die zu der bisher angeordneten einspurigen Verkehrsführung geführt haben, immer noch vor. Dies bedeutet jedoch nicht, wie die angeführten Urteile ausdrücklich ausführen, dass die Beklagte die Einbahnstraßenregelung in jedem Fall beibehalten müsste. Vielmehr stand es ihr frei, im Ermessenswege ein anderes Mittel auszuwählen, das ausreichend wirksam ist, um Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs unter Zugrundelegung der ausgeführten Besonderheiten der Straße zu vermeiden.

Die damit getroffene Ermessensentscheidung kann das Gericht nur daraufhin überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten oder ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden auf die zuvor aufgeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts N. . Sowohl hinsichtlich der Art der abzuwägenden Rechtsgüter als auch hinsichtlich des Umfangs der Abwägung ergeben sich insofern keine Rechtsänderungen. Wie die Entscheidungen in den Vorverfahren geht auch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren davon aus, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nicht in erster Linie von ihrem Ergebnis, sondern von ihrem Zustandekommen abhängt.

Anders als in den vorgenannten Entscheidungen geht das Gericht bei der hier angefochtenen Anordnung davon aus, dass die Entscheidung nunmehr ermessensfehlerfrei zustande gekommen ist und die Beklagte insbesondere die den Vorverfahren bescheinigten Ermessenfehler nunmehr vermieden hat.

So wurde die mit Anordnung vom 08.07.1999 angeordnete Öffnung für den Begegnungsverkehr mit Urteil des Gerichts vom 11.06.2002 - 3 K 46/00 - aufgehoben, weil die Beklagte ihr Ermessen schon deshalb fehlerhaft ausgeübt hatte, weil sie das Lärmschutzinteresse der Kläger nicht mit dem ihm objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung der widerstreitenden Interessen eingestellt hatte. Weder die Lärmvorbelastung des Grundstücks noch eine sich durch die Wiederzulassung des Zweirichtungsverkehrs ergebende Lärmerhöhung war konkret ermittelt worden. Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Anordnung stützt sich hingegen ausdrücklich auf die durch das Ingenieurbüro Ingenieurplanung X5. durchgeführte Ermittlung der schalltechnischen Belastungen für die betroffenen Anwohner der Verkehrswege aufgrund der in den Verkehrsversuchen ermittelten Verkehrsbelastungsdaten.

Nach Auffassung des Gerichts vermeidet die hier angefochtene Anordnung auch alle Ermessensfehler, die im Verfahren 3 K 3340/00 mit Urteil vom 22.11.2006 zur Aufhebung der gleichlautenden Anordnung der Beklagten vom 11.09.2002 geführt haben. Anders als in der seinerzeit angefochtenen Anordnung werden die Ausführungen der Anordnung vom 21.06.2010 den Anforderungen an die Begründung der zu treffenden Ermessensentscheidung gerecht. So beschränkt sich die Begründung nicht allein auf den formelhaften Zusatz, dass die Anordnung in Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit bzw. der Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer und den Interessen der Anlieger der X.---------straße erfolge, sondern legt im Einzelnen dar, dass die Lärmbeeinträchtigung der Kläger durch den Beidrichtungsverkehr in ihrem Ausmaß und ihrer Bedeutung für die Entscheidung zutreffend erkannt und nachvollziehbar in den Abwägungsvorgang eingestellt worden ist. Die Begründung der Anordnung wird unter Berücksichtigung der im Urteil vom 22.11.2006 geforderten Überprüfung von Alternativen als das Ergebnis der drei durchgeführten Verkehrsversuche dargestellt und ausgeführt, dass als Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung festgehalten werden könne, dass die durch den Verkehr verursachten Lärmimmissionen für die Anwohner der betroffenen Verkehrswege unabhängig von der Variante nahezu identisch seien (Beurteilungspegel aufgerundet 65/57 dB(A) Tag/Nacht). Das bedeute, dass die Grenzwerte bei allen Verkehrsführungsvarianten für alle betroffenen Anwohner um aufgerundet 6 dB(A) am Tag und 8 dB(A) in der Nacht überschritten würden. Bei der Beurteilung sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Anzahl der betroffenen Anwohner bei der gewählten Variante X.---------straße in Beidrichtungsverkehr eine gewichtete Anzahl von 48,10 betrage, während sich bei den übrigen Varianten eine gewichtete Anzahl von Betroffenen in Höhe von 98,55 zeige. Damit erschöpft sich aber die Begründung nicht - wie zuvor - im bloß Formelhaften, sondern lässt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den gefundenen Tatsachen deutlich erkennen. Die angefochtene Anordnung führt abwägend aus, dass für die Variante Beidrichtungsverkehr in der X.---------straße sprach, dass diese Variante der Verkehrsführung die für die Verkehrsteilnehmer kürzeste sei. Um die Durchgangsverkehre zu reduzieren sei diese Route gewählt worden, da sie ein geringeres Geschwindigkeitsniveau besitze und damit höhere Reisezeitverluste verursache. Aus diesem Grunde sei die Führung für unerwünschte Durchgangsverkehre unattraktiv. Zwar müsse die X.---------straße bei dieser Variante den gesamten Verkehr aufnehmen, mit allen damit verbundenen Belastungen für die Anlieger, es sei dabei aber auch die teilweise relativ geringe, für den Beidrichtungsverkehr aber noch zulässige Ausbaubreite der X.---------straße zu berücksichtigen, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die in der Anordnung zusätzlich getroffenen Maßnahmen der Verkehrsbehörde (Geschwindigkeitsbegrenzung, Verkehrsverbot für Lkw) erfordere. Mit diesen Ausführungen ist erkennbar, dass der Beklagte vorliegend weder willkürlich noch schematisch ohne Berücksichtigung der besonderen Situation des Einzelfalles entschieden hätte.

Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich der angefochtenen Anordnung auch nicht entnehmen, dass die Beklagte insofern von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, als sie bezweckt habe, durch diese Maßnahme eine Gesamtentlastung der C5.-----straße 239 zu erreichen. Zurecht hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, es komme ihr nicht darauf an, den Gesamtverlauf der B239 zu entlasten, sondern es gehe um die Entlastung bestimmter neuralgischer Punkte. Dies kommt auch in der Begründung der angefochtenen Anordnung deutlich zum Ausdruck. So wird ausgeführt, dass es um die Entlastung bestimmter Knotenpunkte wie den Knotenpunkt C1. Straße sowie dem Knotenpunkt "C4. -Kreuzung" und um die Entlastung des sensiblen Kernstadtbereichs am B. N2.----platz gehe.

Soweit die Kläger sich darauf beziehen, dass die zusätzlich getroffenen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, da die Verkehrsteilnehmer kaum in der Lage seien dürften, die Schilderflut zu erfassen, einzuordnen und zu befolgen, ist nicht erkennbar, dass die Beklagte insofern von fehlerhaften Voraussetzungen ausgegangen sein könnte. Den weder den Verwaltungsvorgängen noch dem Vortrag der Kläger lässt sich insofern entnehmen, dass die angefochtene Anordnung entweder in der Phase des Verkehrsversuchs oder in der Phase zuvor zu ernsthaften Störungen der Sicherheit und Ordnung geführt hätte. Gleiches gilt auch in soweit sich die Kläger auf die Studie des ADAC beziehen, wonach 67 % aller neu zugelassenen Fahrzeuge eine größere Breite als die nunmehr zugelassenen 2 Meter aufweisen. Die Kläger übersehen dabei, dass die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, wie die Beschränkung der Breite auf 2 Metern (Ziffer 3), die höchstzulässige Geschwindigkeit von 30 km/h (Ziffer 4) sowie die Unterbindung der Durchfahrt in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr (Ziffer 5) gerade dem Schutz der von ihnen geltend gemachten Rechtsgüter dient. Selbst wenn man daher die Richtigkeit der Studie des ADAC zu Gunsten der Kläger unterstellt, würde sich daraus entsprechend eine geringere Beeinträchtigung der Kläger in ihren betroffenen Rechtsgütern ergeben und somit wären ihre Interessen mit einem geringeren Gewicht in den gebotenen Abwägungsprozess zwischen öffentlichen und privaten Interessen einzustellen.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2011/2_K_1945_10urteil20111027.html - DE:VGMI:2011:1027.2K1945.10.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum