Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Duisburg-Hamborn v. 24.10.2011: Zur Substantiierung von Vorschäden an einem Kfz bei Geltendmachung von Unfallschäden




Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn (Urteil vom 24.10.2011 - 7 C 230/10) hat entschieden:

   Dem Kläger obliegt es, die durch einen Unfall entstandenen Schäden darzulegen und zu beweisen, wozu auch die Darlegung etwaiger bestehender Vorschäden gehört. Wird ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich erneut beschädigt, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen zumindest § 29 StVZO-konformen Reparatur, da der Ersatzanspruch nur die Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes umfasst. Ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht, wenn die Rechtsschutzversicherung diese bereits ausgeglichen hat und der Anspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergegangen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Anwaltskostenersatz für den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung?
und
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Altschäden - Vorschäden


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1) zu 60%, dem Kläger zu 2) zu 20% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 20% auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1) 60%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

I. Dem Kläger zu 1) steht kein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus §§ 7, 17 StVG; 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 3 PflVG zu. Dabei kann dahinstehen, ob das behauptete Unfallereignis tatsächlich stattgefunden hat. Jedenfalls hat der Kläger zu 1) zu den Vorschäden an seinem Pkw, die zumindest durch den Unfall am 30.12.2008 im hier relevanten vorderen linken Bereich entstanden sind, nicht substantiiert vorgetragen. Dem Kläger obliegt es, die durch den vorliegend behaupteten Unfall entstandenen Schäden darzulegen und beweisen. Hierzu gehört die Darlegung etwaiger bestehender Vorschäden. Wird nämlich ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen - nicht notwendig in einer Fachwerkstatt vorgenommener - zumindest aber "§ 29 StVZO-konformen" Reparatur, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324 Rn. 10, zitiert nach Juris). Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag trotz gerichtlichen Hinweises nicht. Fehlt es an einem aus dem Unfall entstandenen Schaden, vermag der Kläger zu 1) auch keinen Anspruch auf eine allgemeine Auslagenpauschale geltend zu machen.

Ein Anspruch auf Ersatz der durch die außergerichtliche Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten besteht schon deshalb nicht, weil die Rechtsschutzversicherung des Klägers zu 1) diese Kosten ausgeglichen hat. Ein etwaiger Anspruch gegen die Beklagten ist mithin gemäß §§ 86 Abs. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind nicht dargetan.

II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92, 100, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit der Kläger zu 2) und die Beklagten den Rechtsstreit durch eine vergleichsweise Einigung einer Erledigung zugeführt haben, richtete sich die Kostenentscheidung in Anlehnung an § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Da hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches Beweis zu erheben gewesen wäre, ist eine Kostenteilung insoweit angemessen, wobei dies in das Verhältnis zum geltend gemachten Schmerzensgeld und dem Gesamtstreitwert zu setzen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III. Der Streitwert wird auf 4.536,28 Euro bis zum 17.08.2010 und auf 2.580,26 Euro für die Zeit danach festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_duisburg_hamborn/j2011/7_C_230_10urteil20111024.html - DE:AGDU2:2011:1024.7C230.10.00

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