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Dem Kläger obliegt es, die durch einen Unfall entstandenen Schäden darzulegen und zu beweisen, wozu auch die Darlegung etwaiger bestehender Vorschäden gehört. Wird ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich erneut beschädigt, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen zumindest § 29 StVZO-konformen Reparatur, da der Ersatzanspruch nur die Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes umfasst. Ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht, wenn die Rechtsschutzversicherung diese bereits ausgeglichen hat und der Anspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergegangen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |