Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 21.10.2011: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Kokainkonsum und fehlender Kraftfahreignung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 21.10.2011 - 7 L 1067/11) hat entschieden:

   Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain
und
Kompensation der Regelungeeignetheit bei Konsum harter Drogen
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Fahrerlaubnis - Führerschein


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4246/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Oktober 2011 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt, § 117 Abs. 5 VwGO.

Im Hinblick auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Vorliegend kommt hinzu, dass der Antragsteller sogar an zwei Tagen hintereinander unter der Wirkung von Kokain als Autofahrer aufgefallen ist. Dabei kann dahinstehen, ob er - wie er vorträgt - nur am Vortag des ersten Vorfalls, also am 31. Januar 2011, Kokain konsumiert hat oder auch noch am 1. Februar 2011. Jedenfalls hatte er ausweislich des Polizeiberichts bei seiner ersten Kontrolle am 1. Februar 2011 noch ein weiteres Kokain-Bubble dabei, dass er kurz zuvor gekauft hatte. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass der Kokain-Konsum am 31. Januar 2011 jedenfalls kein Einzelfall war, so dass der Regelfall der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 FeV gegeben und der Antragsteller als ungeeignet anzusehen ist.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die nunmehr geltend gemachten beruflichen Nachteile hat der Antragsteller selbst zu vertreten und daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/7_L_1067_11beschluss20111021.html - DE:VGGE:2011:1021.7L1067.11.00

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