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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Konsums von Amphetamin ist nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall gerechtfertigt und eine gebundene Entscheidung. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die behördliche Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darlegen, wobei die inhaltliche Richtigkeit der Darlegung im Rahmen der Formvorschrift ohne Bedeutung ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |