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Bei einem Verkehrsunfall im Ausland richtet sich die Ersatzfähigkeit von Schäden nach dem Recht des Unfallortes (hier: Ungarn gemäß Rom II-VO). Nach ungarischem Recht sind Reparaturkosten auf Gutachtenbasis und Gutachterkosten grundsätzlich ersatzfähig, nicht jedoch Mehrwertsteuer, Nutzungsausfall oder eine allgemeine Unfallkostenpauschale. Reparaturkosten und Gutachterkosten sind in voller Höhe zu ersetzen, wenn dem Geschädigten eine Reparatur oder Begutachtung im Unfallland (hier: Ungarn) nicht zumutbar war, insbesondere bei einer Heimreise. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |