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Fehlt es an einer ausreichenden Schätzgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund erheblicher Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Unfallzeitpunkt bereits ein reparaturbedürftiger Vorschaden vorlag, der nur durch den erneuten Anstoß überlagert wurde, kann nicht einmal ein Mindestschaden festgestellt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |