|
Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen, wobei grundsätzlich der günstigere Tarif auf dem örtlich relevanten Markt zu wählen ist. Ein höherer Unfallersatztarif kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn die Besonderheiten der Unfallsituation dies betriebswirtschaftlich rechtfertigen. Zur Bestimmung des Normaltarifs kann das Gericht in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO auf Listen wie die des Fraunhofer-Instituts zurückgreifen, welche als realistischer erachtet wird als die Schwacke-Liste. Auch Nebenkosten wie eine vollständige Haftungsbefreiung, Kosten für einen zweiten Fahrer, Navigationssystem, Zustellung und Abholung sowie ein pauschaler Aufschlag von 20% für die sofortige Erforderlichkeit können erstattungsfähig sein, wenn sie erforderlich waren und/oder nicht bestritten wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |