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Ausgangspunkt jeder Verdienstschadensberechnung ist das unstreitige Nettogehalt des Klägers vor dem Unfall. Der Ersatzanspruch des Klägers mindert sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung durch die Anrechnung der ersparten berufsbedingten Aufwendungen, die obergerichtliche Rechtsprechung bemisst diese mit mindestens 5 % des Nettoeinkommens. Soweit der Kläger gemäß § 254 BGB verpflichtet ist, die Schadenshöhe gering zu halten, ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |