|
Ein 10-jähriges Kind, das mit seinem Fahrrad vom Gehweg auf die Fahrbahn fährt, obwohl ein PKW sichtbar herannaht, handelt schuldhaft. Bei der Bemessung des Mitverschuldens ist § 828 Abs. 3 BGB haftungsmindernd zu berücksichtigen, da das Kind den Schutzbereich des § 828 Abs. 2 BGB gerade erst verlassen hat. Die Betriebsgefahr des PKW tritt auch unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2a StVO nicht vollständig zurück; eine Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Kindes und 1/3 zu Lasten des PKW-Halters kann angemessen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |