Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 10.08.2011: Fahrerlaubnisentziehung: Cannabiskonsum, THC-Grenzwert und Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 StVG




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 10.08.2011 - 16 B 873/11) hat entschieden:

   Die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG greift nur, solange gegen den Betroffenen ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Eine THC-Konzentration von 8,2 ng/ml Serum ist nicht durch einen einmaligen Cannabiskonsum vier bis sechs Stunden vor der Blutentnahme zu erklären, da nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis die Aufnahme einer Einzelwirkdosis THC selbst bei Gelegenheitskonsumenten nur etwa vier bis sechs Stunden mit einem Wert von mehr als 1 ng/ml Serum nachweisbar ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorrang des Strafverfahrens - Verhältnis des Strafverfahrens zum Fahrerlaubnis-Verwaltungsverfahren bei Drogenkonsum
und
Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den akti
und
Gerichtliche Entscheidungen zum Cannabiskonsum in Nordrhein-Westfalen
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug
und
Der gelegentliche Konsum von Cannabis


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin sei aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt noch anhängigen Strafverfahrens nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG gehindert gewesen, den Vorfall vom 29. Dezember 2010 zum Gegenstand ihrer Entziehungsverfügung vom 6. April 2011 zu machen. Der Antragsteller übersieht, dass die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG nur greift, solange gegen den Betroffenen ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Letzteres war hier nach einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 25. März 2011 nicht der Fall.

In welcher Weise der Antragsteller sich am 29. Dezember 2010 gegenüber der Polizei zu seinen Gewohnheiten im Hinblick auf den Konsum von Cannabis eingelassen haben will, ist unerheblich. Der Antragsteller macht insoweit geltend, er habe lediglich einen einzigen Zug an einem Joint in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2010 eingeräumt. Selbst wenn man dem Glauben schenken wollte, bleibt es dabei, dass er bereits anlässlich seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 7. September 2010 angegeben hat, gelegentlich am Wochenende Cannabis zu konsumieren. Dass auch diese Einlassung fehlerhaft wiedergegeben sein könnte, erscheint angesichts des vom Antragsteller selbst unterschriebenen Vernehmungsprotokolls ausgeschlossen und wird von ihm im Übrigen auch nicht behauptet.

Abgesehen davon ist ein lediglich einmaliger Cannabiskonsum am 24./25. Dezember 2010 aber auch offensichtlich ungeeignet, die für die Fahrt vom 29. Dezember 2010 festgestellte THC-Konzentration von 8,2 ng/ml Serum zu erklären. Nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis ist die Aufnahme einer Einzelwirkdosis THC selbst bei Gelegenheitskonsumenten nur etwa vier bis sechs Stunden mit einem Wert von mehr als 1 ng/ml Serum nachweisbar, sodass zumindest innerhalb der genannten Zeitspanne vor Entnahme der Blutprobe ein weiterer Konsum stattgefunden haben muss.

Dahinstehen kann ferner, inwieweit das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. Oktober 2010 Rückschlüsse auf einen wiederholten Drogenkonsum des Antragstellers zulässt. Hierauf kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht an.

Ebenso kann offen bleiben, wie es sich mit dem angeblichen Verlust des vom Antragsteller in Auftrag gegebenen TÜV-Gutachtens verhält. Da seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der gegebenen Sachlage bereits anderweitig feststeht, ist die Frage des Eintritts der Fiktionswirkung nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht entscheidungserheblich.

Die getroffene Vollziehungsanordnung genügt schließlich den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat darin eingehend auf die erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs hingewiesen, die von Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, die wie der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumieren und nicht willens oder in der Lage sind, zuverlässig zwischen Konsum und Fahren zu trennen. Dagegen, dass diese Begründung gleichsam formularmäßig erfolgt ist, ist wegen der Vielzahl vergleichbarer Fälle nichts zu erinnern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2011/16_B_873_11beschluss20110810.html - DE:OVGNRW:2011:0810.16B873.11.00

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