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Die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG greift nur, solange gegen den Betroffenen ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Eine THC-Konzentration von 8,2 ng/ml Serum ist nicht durch einen einmaligen Cannabiskonsum vier bis sechs Stunden vor der Blutentnahme zu erklären, da nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis die Aufnahme einer Einzelwirkdosis THC selbst bei Gelegenheitskonsumenten nur etwa vier bis sechs Stunden mit einem Wert von mehr als 1 ng/ml Serum nachweisbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |