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Ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht nicht, solange der Geschädigte nicht tatsächlich auf die Nutzung seines Fahrzeuges verzichten musste, weil es trotz der Beschädigungen fahrbereit war. Belässt der Geschädigte ein verkehrstaugliches Fahrzeug über einen langen Zeitraum in der Werkstatt, um auf eine Reparaturfreigabe der Haftpflichtversicherung zu warten, verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |