Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 03.08.2011: Zur Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers bei Dachlawinenschäden in schneearmen Gebieten




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 03.08.2011 - 3 O 79/11) hat entschieden:

   Die Verkehrssicherungspflicht des für den Zustand eines Hausanwesens Verantwortlichen gebietet es diesem nicht uneingeschränkt, Sicherungsmaßnahmen gegen die Folgen etwa von der Dachschräge abgleitender Schneemassen zu ergreifen. In schneearmen Gegenden ist die Anbringung von Schneefanggittern nur bei besonders steilen Dächern oder ähnlichen besonderen Umständen geboten. Eine Warnpflicht durch Hinweisschilder besteht nur bei einer über das Maß des zu Erwartenden hinausgehenden Gefahrenlage, nicht bei einer allgemein ersichtlichen Dachlawinengefahr.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrssicherung - Winterdienst - Räum- und Streupflicht
und
Privatgelände und Verkehrssicherung
und
Sicherungs- und Absperrmaßnahmen
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Beschädigung seines Fahrzeuges durch die vom Anwesen der Beklagten abgegangene Eislawine.

Die Beklagte haftet dem Kläger nicht nach § 823 Abs. 1 BGB für den Dachlawinenschaden. Es fehlt an der erforderlichen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.

Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat. Die Verkehrssicherungspflicht des für den Zustand eines Hausanwesens Verantwortlichen gebietet es aber diesem nicht uneingeschränkt, Sicherungsmaßnahmen gegen die Folgen etwa von der Dachschräge abgleitender Schneemassen zu ergreifen. Es ist vielmehr nur diejenige Sicherheit zu verlangen, die nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erwartet werden darf (vgl. OLG Frankfurt VersR 1959, 627). Der für ein Gebäude Verkehrssicherungspflichtige hat demnach nur im Rahmen des Zumutbaren für Gefahren einzustehen, wobei der Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht überspannt werden darf, denn eine völlige, mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichende Gefahrlosigkeit kann nicht erwartet und verlangt werden. Der Grad der vom Hauseigentümer anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich nach der "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" (§ 276 BGB), wobei die üblichen Schneeverhältnisse am Ort des Geschehens als Maßstab anzusehen sind.

Der Raum der Stadt X gilt nach ständiger Rechtsprechung allgemein als schneearm. Vorkehrungen wie beispielsweise das Anbringen eines Schneefanggitters, welches das Abgehen einer Lawine verhindern könnten, sind im hiesigen Raum nicht polizeirechtlich zur Gefahrenabwehr vorgeschrieben, weil dies unter Berücksichtigung der in dieser Gegend üblichen winterlichen Schneefälle nicht für erforderlich erachtet wird. Die Anbringung von Schneefanggittern in schneearmen Gegenden ist nur dann aufgrund der Verkehrssicherungspflicht geboten, wenn es sich um ein besonders steiles Dach handelt oder ähnliche besondere Umstände vorliegen.

Solche Umstände werden jedoch von dem Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere die Tatsache, dass einen Tag nach dem streitgegenständlichen Ereignis erneut eine Dachlawine abging, begründet nicht die gesicherte Erkenntnis, dass von diesem Gebäude ständig Dachlawinen abgehen und die Eigentümerin daher hiervon wissen und entsprechende Gegenmaßnahmen vornehmen musste. Grundsätzlich erscheint eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers aufgrund einschlägiger Vorerfahrungen zwar denkbar, hierzu wäre es aber auch zwingend erforderlich, dass das vergleichbare Schadensereignis zeitlich vorgelagert ist. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall.

Der Umstand, dass keine Schnee-, sondern eine Eislawine abging, begründet, entgegen der Auffassung des Klägers, ebenfalls keine abweichende Beurteilung des Sachverhaltes. Ein entscheidungserheblicher Unterschied liegt hierin nicht begründet.

Auch eine Warnpflicht der Beklagten, durch Anbringung von Hinweisschildern auf die Gefahr herabstürzender Schnee- und Eislawinen hinzuweisen, bestand nicht. Eine solche Warnpflicht besteht nur dort, wo eine Gefahrenquelle vorliegt, mit welcher der Verkehrsteilnehmer nach den gegebenen Umständen nicht zu rechnen braucht, also eine über das Maß des zu Erwartenden hinausgehende Gefahrenlage (vgl. LG Berlin, VersR 1967, 69). Der hier von dem Kläger vorgetragene Schneefall am 01.01.2011 begründet keinen solchen Umstand. Denn eine besondere Wetterlage ist dem Verkehrsteilnehmer in gleichem Maße bekannt wie jedem Hauseigentümer. Der Hauseigentümer darf im Fall einer solchen Wetterlage davon ausgehen, dass die Verkehrsteilnehmer ihrerseits der allgemein bestehenden Dachlawinengefahr aus dem Wege gehen und anderweitige Standplätze für ihr Fahrzeug suchen. Auf eine allgemein ersichtliche Gefahrenlage muss nicht gesondert hingewiesen werden. Besondere Umstände in Form einer besonderen Gestaltung des Daches des Hauses der Beklagten, die ein Abgehen einer Dachlawine in besonderem, für den Verkehrsteilnehmer nicht ersichtlichen Maße begünstigen würden, wurden nicht dargetan.

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 823 II BGB. Denn eine ortspolizeiliche Vorschrift, welche das Anbringen von Schneegittern oder Warnschildern angeordnet hätte, bestand nicht.

Auch die Voraussetzungen des § 836 BGB sind nicht gegeben. Denn der Schnee bzw. das Eis, das sich vom Dach eines Hauses löst, ist kein Teil des Gebäudes (vgl. BGH VersR 1955, 82).

Weitere Haftungsnormen sind nicht ersichtlich.

Nachdem ein Ersatzanspruch des Klägers nicht besteht, hat dieser auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von den angefallenen Sachverständigenkosten, auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen anwaltlichen Vergütung sowie der Zahlung von Zinsen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ZPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 5.217,17 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2011/3_O__79_11urteil20110803.html - DE:LGW:2011:0803.3O79.11.00

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