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Die Verkehrssicherungspflicht des für den Zustand eines Hausanwesens Verantwortlichen gebietet es diesem nicht uneingeschränkt, Sicherungsmaßnahmen gegen die Folgen etwa von der Dachschräge abgleitender Schneemassen zu ergreifen. In schneearmen Gegenden ist die Anbringung von Schneefanggittern nur bei besonders steilen Dächern oder ähnlichen besonderen Umständen geboten. Eine Warnpflicht durch Hinweisschilder besteht nur bei einer über das Maß des zu Erwartenden hinausgehenden Gefahrenlage, nicht bei einer allgemein ersichtlichen Dachlawinengefahr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |