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Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen sprechen THCCOOH-Werte unterhalb von 100 ng/ml bei konsumnaher Blutentnahme jedenfalls keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabisgebrauch zu. Erweist sich jedoch ein gelegentlicher Cannabiskonsum, ist ein gleichzeitiger, zumal übermäßiger Alkoholkonsum von ausschlaggebender Bedeutung, da der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV dem erwiesenen Unvermögen gleichsteht, zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |