|
Der Geschädigte muss sich bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten aufgrund seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) auf die Stundenverrechnungssätze einer günstigeren, aber gleichwertigen Reparaturmöglichkeit in einem mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Meisterfachbetrieb verweisen lassen. Dies gilt insbesondere bei einem älteren Fahrzeug. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung sind Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge) nicht ersatzfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |