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Die Anforderungen an den Vortrag des Bestehens einer besonderen Vollmacht für die Stellung eines Antrages nach § 73 Abs. 2 OWiG sind nicht zu überspannen; eine Darlegung, der Verteidiger habe über eine "Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht" verfügt, ist ausreichend. Wird ein rechtzeitig und wirksam gestellter Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vom Amtsgericht nicht beschieden, sondern unentschieden gelassen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die zur Aufhebung eines Urteils nach § 74 Abs. 2 OWiG führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |