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OLG Hamm v. 13.07.2011: Zur Entbindung vom persönlichen Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung und Anforderungen an die Vollmacht des Verteidigers




Das OLG Hamm (Beschluss vom 13.07.2011 - III - 4 RBs 193/11 OLG Hamm) hat entschieden:

   Die Anforderungen an den Vortrag des Bestehens einer besonderen Vollmacht für die Stellung eines Antrages nach § 73 Abs. 2 OWiG sind nicht zu überspannen; eine Darlegung, der Verteidiger habe über eine "Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht" verfügt, ist ausreichend. Wird ein rechtzeitig und wirksam gestellter Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vom Amtsgericht nicht beschieden, sondern unentschieden gelassen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die zur Aufhebung eines Urteils nach § 74 Abs. 2 OWiG führt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Entpflichtungsantrag und Verteidigervollmacht
und
Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen
und
Persönliches Erscheinen - Entpflichtungsentscheidung - kein Ermessen
und
Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren
und
Verwerfung des Einspruchs im Bußgeldverfahren
und
Die Verfahrensrüge im Strafverfahren und in Bußgeldsachen


Tenor:

Auf die Gegenvorstellungen wird der Senatsbeschluß vom 31. Mai 2011 auf-gehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 18. März 2011 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen.

Gründe:


D vom 14. September 2010 als Führer eines Lastkraftwagens mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 50 m bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf der Autobahn BAB A 43 eine Geldbuße von 80,00 Euro verhängt worden. Hiergegen hat er form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Dieser Einspruch ist durch das Amtsgericht Coesfeld in der Hauptverhandlung vom 18. März 2011 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden, weil der Betroffene der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei.

Sein dagegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist frist-gerecht am 28. März 2011 eingelegt und ebenfalls fristgerecht am 29. März 2011 durch seinen Verteidiger begründet worden. Es ist u.a. die Verletzung des recht-lichen Gehörs gerügt worden, weil das Amtsgericht einen rechtzeitig gestellten

Antrag, den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, nicht zustimmend beschieden habe.

Der Senat hat durch Beschluss vom 31. Mai 2011 die Rechtsbeschwerde nicht zu-gelassen und zur erhobenen Verfahrensrüge ausgeführt, die Rechtsbeschwerdebegründung habe nicht ausreichend ausgeführt, daß der Verteidiger über die

besondere Vollmacht verfügt habe, um einen Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG für den Betroffenen wirksam stellen zu können.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Gegenvorstellungen des Betroffenen.

Die Gegenvorstellungen sind zulässig und begründet.

Es handelt sich vorliegend nicht, wie die Generalstaatsanwaltschaft in Ihrer Zuschrift vom 11. Juli 2011 ausgeführt hat, bei den Gegenvorstellungen um einen Antrag nach § 356 a StPO, denn der Senat hatte den Vortrag des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und beschieden. Ein Fall, dass der Senat einen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat, liegt damit nicht vor. Bei erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage muß der Senat jedoch einräumen, die Anforderungen an den Vortrag des Bestehens einer besonderen Vollmacht für die Stellung eines Antrages nach § 73 Abs. 2 OWiG in seiner Entscheidung vom

31. Mai 2011 überspannt zu haben. Mit der Darlegung, der Verteidiger habe über eine "Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht" verfügt, liegt, entgegen der damals geäußerten Rechtsansicht, ein ausreichender Vortrag zu diesem Punkt vor. Andere Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge bestehen nicht.

Da ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluß vom 31. Mai 2011 nicht statthaft ist, ist der Senat befugt, auf die Gegenvorstellungen des Betroffenen seine fehlerhafte Entscheidung aufzuheben.

Die Rechtsbeschwerde, die zulässig begründet worden ist, war gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil der Betroffene durch seinen Verteidiger rechtzeitig und wirksam vor der Hauptverhandlung einen Antrag auf Entbindung von der Verflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt hatte und das Amtsgericht diesem Antrag nicht entsprochen, sondern unbeschieden gelassen hatte. Dabei ist unerheblich, ob das Amtsgericht den am Sitzungstag nur wenige Stunden vor der Hauptverhandlung per Fax eingegangenen Antrag überhaupt zur Kenntnis bekommen hat, was nach der Aktenlage eher zweifelhaft ist. Allein der Umstand, daß dem Antrag objektiv hätte entsprochen werden müssen und somit ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht hätte ergehen dürfen, begründet die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben und die

Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Coesfeld

zurückzuverweisen. Gründe, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen, sind nicht ersichtlich. Das Amtsgericht wird auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden haben, da deren Erfolg noch nicht feststeht.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2011/III___4_RBs_193_11_OLG_Hammbeschluss20110713.html - DE:OLGHAM:2011:0713.III4RBS193.11OLG.00

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