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1. Eine Wartelinie (Richtzeichen 341 im Sinne der lfd. Nr. 23 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) empfiehlt dem aus einer untergeordneten Straße kommenden Verkehr, an der durch die Linie markierten Stelle zu warten und Vorfahrt zu gewähren. 2. Auf der der untergeordneten Straße zugewandten Seite der Wartelinie besteht ein Vorfahrtsrecht des vorfahrtsberechtigten Verkehrs nicht. 3. Überfährt ein auf der vorfahrtsberechtigten Straße geführter Linienbus die an einer Straßenkreuzung für den untergeordneten Verkehr vorgesehene Wartelinie, um in eine unmittelbar hinter der Kreuzung gelegene Bushaltestellenbucht einzufahren, so muss er bei gebotener Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) mit dem Herannahen von Querverkehr aus der untergeordneten Straße rechnen. (Leitsätze des Gerichts) |