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Die beklagte Stadt haftet nach § 823 I BGB für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn sie auf einem öffentlichen Platz ein dünnes, schwer erkennbares Seil spannt, ohne ausreichende Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Ein Mitverschulden des Fahrradfahrers nach § 254 BGB ist anzunehmen, wenn dieser den Bereich mit dem Fahrrad befährt, obwohl dies grundsätzlich verboten ist, und das Seil bei gebotener Aufmerksamkeit hätte bemerken können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |