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Bleibt bei einem Unfall wegen eines Überholvorgangs als Unfallursache der Unfallhergang im Einzelnen ungeklärt, insbesondere welches Fahrzeug das jeweils andere überholt und den eigenen Fahrstreifen verlassen hat, können nur die Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge gegeneinander abgewogen werden. Ein Beweis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Zweifel an der Wahrnehmungsfähigkeit und -bereitschaft von Zeugen, insbesondere bei Angaben zur genauen Position eines Anhängers aus dem Fond oder ohne Blick in Spiegel, sowie ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits können den Beweiswert mindern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |