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Die Einnahme von Amphetamin oder einer anderen sog. harten Droge schließt die Kraftfahrereignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht; dabei ist schon der erste Konsum sog. harter Drogen ausreichend, um die fehlende Kraftfahrereignung anzunehmen. Zudem beweist der Konsum von Cannabis unter dessen Einfluss mit einem THC-Wert von 2,5 ng/ml die fehlende Trennung zwischen Konsum und Fahren. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Antragsteller drogenabhängig ist oder ob er regelmäßiger oder (nur) gelegentlicher Konsument von Cannabis ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |