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Die Widmung einer Gemeindestraße durch den Bürgermeister ist rechtmäßig, wenn der Stadtrat die grundlegende Entscheidung für den Bau der Straße bereits getroffen hat und die Widmung als 'Geschäft der laufenden Verwaltung' gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW ausgeführt wird. Die Widmung erfolgt als Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW. Einem früheren, formlos abgegebenen Versprechen des Bürgermeisters, die Straße werde eine Anliegerstraße bleiben, fehlt die zwingend vorgeschriebene Schriftform und steht der Widmung nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |