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Ein Fahrzeugführer muss sich beim Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 StVO so verhalten, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und darauf achten, dass der Gefahrraum hinter ihm frei bleibt. Dies erfordert auch einen Blick in den linken Seitenspiegel und über die linke Schulter, um sich hinreichend zu vergewissern, dass der Gefahrraum frei ist. Eine unzureichende Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums führt zu einem überwiegenden Verschulden des Rückwärtsfahrenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |