Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 02.05.2011: Fahrerlaubnisentzug bei 18 Punkten: Maßgeblichkeit der Anordnung des Aufbauseminars, nicht dessen Absolvierung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 02.05.2011 - 6 K 6594/10) hat entschieden:

   Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wird unwiderlegbar vermutet, wenn sich nach dem Punktsystem 18 oder mehr Punkte ergeben (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Für die Frage, ob eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG (Anordnung eines Aufbauseminars) "ergriffen" wurde, kommt es auf den Zeitpunkt der Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde an, nicht auf die tatsächliche Absolvierung des Seminars durch den Betroffenen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Versäumung der Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar / Nachträgliche Teilnahme
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug
und
Rechtsprechung zum "alten" Punktsystem bis 01.05.2014
und
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren
und
Aufbauseminar - Fahreignungsseminar - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden sind.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 10. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen unwiderlegbar vermutet, wenn sich nach dem in § 4 Abs. 1 und 2 StVG normierten Punktsystem 18 oder mehr Punkte auf Grund von Verkehrszuwiderhandlungen dieses Fahrerlaubnisinhabers ergeben. In einem solchen Fall hat die Straßenverkehrsbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen; ein Ermessen steht ihr dabei nicht zu.

Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erfüllt, indem er infolge der von ihm zwischen dem 19. März 2006 und dem 17. Juni 2010 begangenen und noch nicht getilgten Verkehrsverstöße auf der Grundlage der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine Gesamtpunktzahl von mindestens 18 Punkten erreicht hat, ohne dass er gemäß § 4 Abs. 5 StVG so zu stellen wäre, als hätte er weniger als 18 Punkte.

Der Oberbürgermeister der Beklagten hat den Kläger wegen fünf zwischen dem 19. März 2006 und dem 7. Februar 2008 begangener und rechtskräftig geahndeter Verkehrsverstöße, die mit insgesamt acht Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen waren, durch Schreiben vom 3. Juli 2008 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt und auf die Möglichkeit einer Punktereduzierung durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen.

Infolge der am 19. März und 6. Juli 2009 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten erhöhten sich die zu Lasten des Klägers zu berücksichtigenden Punkte auf 18. Da noch keine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen war, reduzierte der Oberbürgermeister der Beklagten den Punktestand des Klägers zu Recht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 und ordnete auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG durch Verfügung vom 5. November 2009, zugestellt am 7. November 2009, die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Bevor dem Kläger diese "Hilfestellung" aus dem Maßnahmenkatalog des § 4 StVG -

vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Februar 2007 - 16 B 2174/06 -, juris, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 -, juris

zuteil geworden war, beging er am 22. Januar 2010, rechtskräftig geahndet am 7. April 2010, eine weitere mit einem Punkt zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit. Die Kammer schließt sich

für diese Fallkonstellation der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) an, wonach es nicht darauf ankommen kann, ob der Betroffene vor der maßgeblichen Verkehrsübertretung das Aufbauseminar tatsächlich absolviert hat, sondern einzig darauf, ob die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG "ergriffen", also die Teilnahme an einem Aufbauseminar am Tattag bereits angeordnet hatte.

Dafür spricht zum einen der Wortlaut des Gesetzes ("ergriffen"), worin - anders als bei den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe, bei denen zum Teil (so in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG) ausdrücklich an die erfolgte Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar angeknüpft wird - auf das Tätigwerden der Behörde abgestellt wird. Außerdem ist bereits durch die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar als solche, für die gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FeV eine angemessene, das heißt auch verlängerbare Frist zu setzen ist, dem Betroffenen zum zweiten Mal vor Augen geführt werden, dass seine Fahrerlaubnis "in Gefahr" ist. Würde nicht bereits die Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG, sondern erst die Teilnahme an dem Aufbauseminar die vom Normgeber beabsichtigte Warnfunktion erfüllen, so ergäbe sich die Folge, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in dem Zeitraum von der Anordnung bis zur Absolvierung des Aufbauseminars folgenlos Verkehrsverstöße begehen könnte. Der Verkehrsverstoß des Klägers vom 22. Januar 2010 hat daher mit der Rechtskraft seiner Ahndung zum Erreichen von (mindestens) 18 Punkten geführt. Denn die zwischenzeitliche Entziehung der Fahrerlaubnis vor dem Hintergrund, dass der Kläger das angeordnete Aufbauseminar zunächst nicht absolviert hat, hat - ohne dass es auf die Frage ankommt, wie sich die nachfolgende Aufhebung der Entziehung auswirkt - nach § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG nicht zur Löschung der zu Lasten des Klägers vermerkten Punkte geführt.

Mithin hatte die Beklagte dem Kläger bereits nach der rechtskräftigen Ahndung des Verkehrsverstoßes vom 22. Januar 2010 die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Regelungen des § 4 StVG sind - wie dargelegt - zwingend und räumen den Fahrerlaubnisbehörden kein Ermessen ein. § 4 StVG enthält ein abgestuftes System von Maßnahmen, durch die dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Möglichkeit des Abbaus von Fehlverhaltensweisen eröffnet wird. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es nach diesem System nur bei jener kleinen Minderheit von Kraftfahrzeugführern, bei denen die vorangehenden Maßnahmen keine dauerhaften Verhaltensänderungen bewirken und die sich damit als nicht besserungsfähig oder willig erwiesen haben. Diese müssen die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs verbundenen Nachteile auch beruflicher Art hinnehmen.

Die Gebührenerhebung beruht auf § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Verbindung mit Nr. 206 des Gebührentarifs. Rechtliche Bedenken hat der Kläger insoweit nicht dargelegt; solche drängen sich angesichts der ergänzenden Ausführungen der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 26. April 2011) auch nicht auf. Die Erstattung der Auslagen kann auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt gefordert werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2011/6_K_6594_10gerichtsbescheid20110502.html - DE:VGD:2011:0502.6K6594.10.00

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