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Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wird unwiderlegbar vermutet, wenn sich nach dem Punktsystem 18 oder mehr Punkte ergeben (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Für die Frage, ob eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG (Anordnung eines Aufbauseminars) "ergriffen" wurde, kommt es auf den Zeitpunkt der Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde an, nicht auf die tatsächliche Absolvierung des Seminars durch den Betroffenen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |