Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 26.04.2011: Sperrung eines öffentlichen Wirtschaftsweges für nicht-landwirtschaftlichen Verkehr: Kein Anspruch auf verkehrsrechtliche Anordnung




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 26.04.2011 - 2 K 1941/09) hat entschieden:

   Die Ablehnung einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Sperrung eines öffentlichen Wirtschaftsweges für den nicht landwirtschaftlichen Verkehr ist rechtmäßig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine solche Anordnung, da die Straßenverkehrsbehörden nicht verpflichtet sind, den eingeschränkten Widmungszweck durch Verkehrszeichen zu dokumentieren. Eine Verpflichtung zum Einschreiten nach § 45 Abs. 1 StVO besteht nur, wenn die Beeinträchtigungen einen unzumutbaren Umfang erreichen, was hier nicht der Fall war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßensperrungen / Streckensperrungen
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Ablehnung einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Sperrung des in Rede stehenden öffentlichen Wirtschaftsweges für den nicht landwirtschaftlichen Verkehr mit Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Den Klägern steht weder ein Anspruch auf Erlass der begehrten verkehrsregelnden Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO (wie im Folgenden unter I. dargelegt) noch auf erneute Bescheidung ihres Begehrens (wie im Folgenden unter II. dargelegt) zu.

I.) Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten als örtlich zuständiger Straßenverkehrsbehörde zum Aufstellung des Verkehrszeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) sowie des Zusatzzeichens "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" liegen nicht vor.

Wie bereits oben im Rahmen der Klagebefugnis ausgeführt, gibt es keinen im Wege einer gebundenen Entscheidung feststellbaren Rechtsanspruch der Kläger auf eine entsprechende verkehrsrechtliche Ausschilderung, weil der westlich ihres Grundstücks verlaufende öffentliche Wirtschaftsweg von Anfang an - hier nach den dem Gericht vorliegenden Flurbereinigungsunterlagen - ausdrücklich nur zur (landwirtschaftlichen) Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen Grundstücke und zum Treiben von Vieh vorgesehen war. Die Straßenverkehrsbehörden sind nicht durch Rechtsvorschriften verpflichtet, diesen eingeschränkten Widmungszweck regelmäßig durch entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung auch nach außen zu dokumentieren und alle anderen Verkehrsteilnehmer durch Verkehrszeichen auszuschließen. Das Verpflichtungsbegehren für die beantragte verkehrsrechtliche Anordnung kann auch im Übrigen nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gestützt werden. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Bei dieser Ausgestaltung als Ermessensnorm wäre eine Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörden zur Aufstellung des von den Klägern beantragten Verkehrszeichens 250 mit Zusatzzeichen nur dann gegeben, wenn dies die einzige rechtmäßige Maßnahme wäre. Dies ist indes nicht der Fall, da die vom Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen durch die nicht für den Wirtschaftsweg zugelassenen Verkehrsteilnehmer - täglich bis zu 10 Fahrten in jede Richtung - nicht einen solchen Umfang haben, dass jedes weitere Absehen von der Anordnung und Aufstellung des beantragten Verkehrszeichens mit Zusatzzeichen als unzumutbar erschiene. Denn die von diesem Verkehr ausgehenden Beeinträchtigungen sind nicht so intensiv, dass von völlig unzumutbaren Verhältnissen auszugehen ist, die ohne diese Beschilderung eine angemessene Wohnnutzung des Hauses der Kläger und der Ruhezone des Grundstücks geradezu ausschließen.

Schließlich lässt sich ein strikter Rechtsanspruch der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass nach ihrem durch ein Lichtbild untermauerten Vortrag in der Vergangenheit im Einmündungsbereich des Wirtschaftsweges in die B. Straße das nunmehr beantragte Verkehrsschild gestanden hat. Denn es ließ sich weder in den Unterlagen des Beklagten noch des Beigeladenen ermitteln, wer die Aufstellung eines solchen Verkehrszeichens seinerzeit angeordnet und wer es beseitigt hat. Eine Aufstellung dieses Verkehrszeichen unter dem Aspekt des "Bestandsschutzes" scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil es nach Auffassung der Kammer gerade im Lichte der noch zu erörternden Vorschriften der §§ 45 Abs. 9, 39 Abs. 1 StVO einen solchen Bestandschutz in der Regel nicht geben kann. Vielmehr ist bei jeder Neuaufstellung eines Verkehrszeichens zu prüfen, ob die Voraussetzungen für dessen Anordnung noch bestehen. Dabei wäre hier auch zu überprüfen, inwieweit eine Aufstellung des beantragten Verkehrsschildes mit der gesetzlichen Vorgabe der Vermeidung einer von Gesetzes wegen unerwünschten Häufung von Verkehrszeichen ("Schilderwald") vereinbar ist. Dabei wäre auch die später hinzugekommene Beschilderung des nach der Einmündung des Wirtschaftsweges in die B. Straße beginnenden Radweges in Richtung N. , der durch Verkehrszeichen auch für den landwirtschaftlichen Verkehr frei gegeben ist, zu berücksichtigen.

II.) Auch soweit die Anordnung und Aufstellung des Verkehrszeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde steht, erweist sich die Klage hinsichtlich des Bescheidungsantrags als unbegründet.

Die Kammer sieht unter den besonderen örtlichen Verhältnissen die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO als gegeben an.

Bei der zuerst genannten Norm können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Während die Sicherheit des Verkehrs den gefahrlosen Verkehrsablauf meint, umfasst der Begriff der Ordnung vor allem die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sichern auch die Einhaltung funktionsgebundener Verkehrsbeschränkungen; so kann etwa unter Heranziehung dieser Vorschrift überörtlicher "Schleichverkehr" auf Anliegerstraßen unterbunden werden. Durch die Schutzgüter der Sicherheit und Ordnung wird - wie bereits oben dargelegt - auch das Individualinteresse des Grundstückseigentümers bzw. Anliegers an einer ungehinderten Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Straßenverkehrs geschützt,

In diesem Rahmen sind hier die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 StVO der Straßenverkehrsbehörden gegeben. Denn der öffentliche Wirtschaftsweg wird neben dem zugelassenen landwirtschaftlichen Verkehr - dessen Berechtigung die Kläger mehrfach ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen haben - von Fahrzeugen zur Erreichung der hinteren Gebäude des Anwesens L. genutzt, die nach dem Widmungszweck ausgeschlossen sind. Denn der in Rede stehende öffentliche Wirtschaftsweg ist nach Ziffer 241 des Flurbereinigungsplans ausdrücklich nur zur (landwirtschaftlichen) Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen Grundstücke und zum Treiben von Vieh vorgesehen. Für ihn ist nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten auch keine - nach Ziffer 245 des Flurbereinigungsplans mögliche - Gestattung zum Betrieb von Unternehmen, die eine stärkere Inanspruchnahme des Weges als zu landwirtschaftlichen Zwecken erfordern, erteilt worden. Ob es durch diesen unerlaubten Verkehr - wie von den Klägern vorgetragen - in der Vergangenheit zu Gefahrensituationen auf dem Wirtschaftsweg gekommen ist, ist bislang nicht dokumentiert. Als ein Indiz könnte allenfalls das nach Angaben des Klägers zu 1.) von Herrn N1. angebrachte Stoppschild in Betracht kommen, das den vom Anwesen L. kommenden Verkehr auf dem Privatweg auf die Vorfahrt der Verkehrsteilnehmer des öffentlichen Wirtschaftsweges hinweist. Aber auch dies bleibt zweifelhaft. Denn Anlass für die Aufstelllung eines solchen Schildes können entweder das Auftreten solcher Gefahrensituationen oder aber der Wunsch sein, solche Gefahrensituationen von vorneherein gar nicht erst entstehen zu lassen. Schließlich ist in jedem Fall der Gartenbereich des Grundstücks der Kläger durch die Benutzung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsweges durch Unbefugte von den Lärm- und Abgasimmissionen - hier zunächst unabhängig von ihrem Umfang - betroffen.

Diese Bewertung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einschreitens der Straßenverkehrsbehörde wird durch den weiter zu berücksichtigenden § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nicht in Frage gestellt. Danach sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Zwar modifizieren und konkretisieren die Vorschriften des § 45 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 StVO (der Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs betrifft) die Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, da sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an dessen Tatbestandsvoraussetzungen stellen und nicht die Ermessensausübung betreffen,

Der Individualanspruch eines Anliegers im Falle von nicht mehr zumutbaren Verkehrseinwirkungen - bzw. Verkehrsbeeinträchtigungen in erheblichem Maße - setzt jedoch bereits besondere Umstände bzw. besondere örtliche Verhältnisse voraus, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung i.S. des § 45 Abs. 9 StVO übersteigen,

die aber - hier wie bereits dargestellt - gegeben sind.

Schließlich ist in diesem Rahmen für die Aufstellung von Verkehrszeichen § 39 Abs. 1 StVO einzubeziehen, der bestimmt, dass angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften eigenverantwortlich zu beachten, Anordnungen durch Verkehrszechen nur dort zu treffen, wo dies auf Grund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Allerdings führt diese Vorschrift hier nicht zu einem für den Beklagten günstigen Ergebnis, da der in Rede stehende Wirtschaftsweg regelmäßig von den Besuchern und Nutzern der hinteren Wirtschaftsgebäude des Anwesens L. entgegen der zugelassenen eingeschränkten Nutzung befahren wird. Diese Verkehrsteilnehmer bringen damit zum Ausdruck, sich nicht an die in § 39 Abs. 1 StVO normierte Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften eigenverantwortlich zu beachten, halten zu wollen.

Die Kammer verneint jedoch, dass daneben auch noch die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einschreitens zum Schutz vor Verkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gegeben sind. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt zwar nicht voraus, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms ist nicht durch gesetzliche Grenzwerte festgelegt. Auch die Vorschriften der 16. BImSchV finden keine unmittelbare Anwendung; sie können aber als Orientierungshilfe angesehen werden. Ein Unterschreiten der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV kann in diesem Rahmen ein Indiz dafür sein, dass die Lärmbelastung die Zumutbarkeitsschwelle in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht,

vgl. OVG NRW etwa zum Einschreiten nach § 45 StVO wg. Verkehrslärms: Urteil vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, juris; Sauthoff, a.a.O., § 21 Rdz 692 ff.

Diese Tatbestandsvoraussetzungen dürften bei dem von den Klägern vorgetragenen Umfang des nicht zugelassenen Verkehrs auf dem Wirtschaftsweg aber (noch) nicht vorliegen. Die Kammer hat bei dieser Einschätzung berücksichtigt, dass das Haus der Kläger an einer stark befahrenen Bundesstraße liegt, die Bonn mit E1. verbindet. Sie wird insbesondere von Berufspendlern, aber auch vom Güterverkehr benutzt. Das Grundstück der Kläger hat bereits von daher eine besondere Belastung durch den passierenden Verkehr auf der B. Straße in der Ortschaft N. -H. hinzunehmen. Da für den aus E1. kommenden Verkehrsteilnehmer das Grundstück der Kläger die erste bebaute Parzelle der Ortslage H. ist, ist auf Grund der landschaftlichen Gegebenheiten davon auszugehen, dass auch der hintere Grundstücksbereich Lärmimmissionen durch den aus Richtung E1. kommenden bzw. dorthin abfließenden Verkehr ausgesetzt ist. Hinzu kommt, dass der auf dem Wirtschaftsweg erlaubte Verkehr mit Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen nicht leise ist. Deshalb ist ein berechtigtes Interesse der Kläger anzuerkennen, bei der Nutzung ihres Grundstücks insbesondere in der Ruhezone von zusätzlichen Belastungen durch weiteren - von Widmungszweck nicht gestattetem - Verkehr auf dem parallel zur westlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Wirtschaftsweg verschont zu bleiben. Dennoch hält sich der Umfang dieser zusätzlichen Belastungen durch die geringe Zahl der Verkehrsbewegungen - nach dem Vortrag der Kläger im Vorverfahren täglich jeweils 10 Fahrten in jede Fahrtrichtung - nach der Überzeugung der Kammer in einem Rahmen, der unterhalb der Interventionsgrenze des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO liegt, ohne dass es hier einer Feststellung entsprechender Messwerte bedarf.

Letztlich können die Erwägungen zu § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO dahinstehen, da nach Auffassung der Kammer durch die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO der Weg für eine Überprüfung der Ermessensentscheidung eröffnet ist.

Die Ermessensentscheidung ist allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahin zugänglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die von dem Beklagten in dem Bescheid vom 17. Juli 2007 und von der Bezirksregierung Köln im Widerspruchsbescheid vom 22. September 2009 angestellten Ermessenserwägungen sind unter Einbeziehung der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. März 2011 erklärten Ergänzungen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) in dem aufgezeigten Rahmen rechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar dürften die in den versagenden Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Ermessenserwägungen zunächst unzureichend gewesen sein. Im Rahmen einer Abwägung hat die Straßenverkehrsbehörde das Interesse der Kläger an der Nutzung ihres Grundstücks zutreffend berücksichtigt. Als schutzwürdige Interessen der Kläger ist rechtsfehlerfrei die ungestörte Nutzung der vorhandenen Ruhe- und Erholungszone im Anschluss an das unmittelbar an der stark befahrenen Bundesstraße gelegene Wohnhaus in die Ermessenserwägungen eingestellt. Die Ermessenserwägungen in den Bescheiden sind aber zunächst nicht fehlerfrei gewesen, soweit sie der Nutzung des landwirtschaftlichen Wirtschaftsweges durch nichtlandwirtschaftlichen Verkehr bis zur Einmündung des Privatwegs zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des Werkstattbereiches/Garagenhofes den Vorrang vor den Interessen der Kläger einräumen. Denn von diesem Vorrang des in jedem Fall nicht mehr landwirtschaftlichen Verkehrs zu der hinteren Bebauung der nicht mehr landwirtschaftlich genutzten hinteren Gebäude des Grundstücks L. wurde ausgegangen, ohne zu überprüfen, welche Nutzung in diesen Räumlichkeiten tatsächlich stattfindet und ob diese zumindest materiell legal ist. Fehlerhaft war ferner, den Vortrag der Kläger nicht zu überprüfen, dass ein Anfahren über den Wirtschaftsweg schon deshalb entbehrlich sei, weil auch diese Gebäudeteile des Anwesens L. von der B. Straße aus erschlossen und tatsächlich erreichbar seien.

Dieser Mangel ist aber geheilt, weil die Vertreterin des Beklagten mehrfach, u.a. in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2011, bekundet hat, den vorliegenden Prozess zum Anlass zu nehmen, ein bauordnungsrechtliches Verfahren einzuleiten, um in eine Überprüfung der geänderten baurechtlichen Nutzung in den hinteren Gebäuden des Anwesens L. einzutreten. Diesen Vortrag würdigt die Kammer als ein zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO. Dem Erfordernis von Ermessenserwägungen konnte hier auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung Rechnung getragen werden. Die Voraussetzungen für ein solches Nachschieben von Ermessenserwägungen liegen vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schafft § 114 Satz 2 VwGO lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde ihre defizitären Ermessenserwägungen nachbessern oder ergänzen kann, nicht aber dafür, dass sie ihr Ermessen erstmals ausübt,

Aus dem Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2007 und dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 22. September 2009 ergibt sich hinreichend, dass die Behörden im Bewusstsein handelten, Ermessen auszuüben.

Durch die nunmehr verbindlich zugesagte Überprüfung der eigentlichen Ursache/des Anlasses des von den Klägern gerügten Verkehrs im Bereich des Wirtschaftsweges - also die Verrichtung in der Garage N1. sowie das Lager des Dachdeckerbetriebes - durch die dafür vorgesehene Fachbehörde ist der gerügte Begründungsmangel der versagenden Entscheidungen geheilt. Denn nunmehr wird entweder bezüglich einer etwaigen Nutzungsänderung mit einer Genehmigung auch die Frage der wegerechtlichen Erschließung - auch für den Verkehr - geklärt oder bei einer Untersagung der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit wird der von den Klägern gerügte Verkehr von selbst entfallen.

Auch die weiteren Ermessenserwägungen in den angefochtenen Bescheiden sind rechtlich nicht zu beanstanden. Für eine Sperrung des Wirtschaftsweges durch Aufstellung des Verkehrszeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" nach Einmündung des Privatwegs ist kein Raum, da es nach dem übereinstimmenden Vortrag ab dieser Stelle keine nennenswerte Verkehrsbelastung gibt. Nach Bekundung aller Beteiligter gibt es auf dem in Rede stehenden Wirtschaftsweg ab dieser Stelle insbesondere keinen nichtlandwirtschaftlichen Schleichverkehr. Im Übrigen wäre fraglich, ob ein Sperrung ab dieser Stelle vom Antrag der Kläger vom 12. März 2007 überhaupt erfasst war.

Für das Ergebnis der Überprüfung der Ermessenserwägungen ist es schließlich ohne Bedeutung, dass die versagenden Bescheide sich nicht mit dem - nicht näher belegten - Vortrag der Kläger befassen, die Fahrzeuge auf dem Weg zur Garage N1. hätten an seinem Grundstück - an Zaun und Hecken - Schäden verursacht. Denn dies ist - die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt - eine Frage des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts, nicht aber des öffentlichen Verkehrsrechts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2011/2_K_1941_09urteil20110426.html - DE:VGAC:2011:0426.2K1941.09.00

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