|
Die Ablehnung einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Sperrung eines öffentlichen Wirtschaftsweges für den nicht landwirtschaftlichen Verkehr ist rechtmäßig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine solche Anordnung, da die Straßenverkehrsbehörden nicht verpflichtet sind, den eingeschränkten Widmungszweck durch Verkehrszeichen zu dokumentieren. Eine Verpflichtung zum Einschreiten nach § 45 Abs. 1 StVO besteht nur, wenn die Beeinträchtigungen einen unzumutbaren Umfang erreichen, was hier nicht der Fall war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |