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Die bloße Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch den nicht haltenden Eigentümer nicht anspruchsmindernd gemäß §§ 9, 17 StVG, 254 BGB zugerechnet, da § 9 StVG nur das Verschulden und nicht einen Verursachungsbeitrag oder die Betriebsgefahr erfasst. Der Fahrer eines beschädigten Pkw kann dem Sicherungsnehmer aus einem Sicherungsübereignungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB haften, wenn er das Sicherungsgut durch die Benutzung beschädigt hat, da der Vertrag die Pflicht zur sorgsamen Behandlung begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |