Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 13.04.2011: Kein Vertrauensschutz bei Entziehung der Fahrerlaubnis trotz vorheriger Erteilung bei Eignungszweifeln




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 13.04.2011 - 16 B 396/11) hat entschieden:

   Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichteignung des Betroffenen nach § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV steht nicht im Ermessen der Behörde. Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn eine Fahrerlaubnis im Bewusstsein bestehender und bislang nicht ausgeräumter Eignungszweifel gar nicht hätte erteilt werden dürfen. Für Vertrauensschutzerwägungen ist insoweit von vornherein kein Raum.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnis und Vertrauensschutz
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug
und
Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Senat prüft nur die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese ziehen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses nicht in Zweifel.

Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die angegriffene Entziehungsverfügung anders als vom Verwaltungsgericht angenommen offensichtlich rechtswidrig ist und damit für eine vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung keine Grundlage bestand. Der Antragsteller macht im Kern geltend, er genieße Vertrauensschutz, da die Antragsgegnerin ihm die Fahrerlaubnis in Kenntnis der anschließend zur Begründung von Eignungszweifeln angeführten Umstände erteilt habe. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat als Ermächtigungsgrundlage zu Recht § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV in Betracht gezogen. Diese Vorschriften ‑ und nicht die Regelungen über die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte nach §§ 48, 49 VwVfG NRW ‑ finden unabhängig davon Anwendung, dass eine Fahrerlaubnis ‑ wie vorliegend möglicherweise der Fall ‑ im Bewusstsein bestehender und bislang nicht ausgeräumter Eignungszweifel gar nicht hätte erteilt werden dürfen.

Vgl. dazu Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 3 StVG Rdnr. 40 mit weiteren Nachweisen.

§ 3 Abs. 1 StVG aber stellt die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichteignung des Betroffenen ebenso wenig in das Ermessen der Behörde wie § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die unter den dortigen Voraussetzungen gebotene Sachverhaltsaufklärung. Für Vertrauensschutzerwägungen ist daher insoweit von vornherein kein Raum.

Sonstige Gründe, aus denen die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers hätte ausfallen müssen, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2011/16_B_396_11_Beschluss_20110413.html - DE:OVGNRW:2011:0413.16B396.11.00

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