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Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichteignung des Betroffenen nach § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV steht nicht im Ermessen der Behörde. Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn eine Fahrerlaubnis im Bewusstsein bestehender und bislang nicht ausgeräumter Eignungszweifel gar nicht hätte erteilt werden dürfen. Für Vertrauensschutzerwägungen ist insoweit von vornherein kein Raum. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |