|
§ 109a Abs. II OWiG ist nicht anwendbar, wenn die Verwaltungsbehörde bei der ihr obliegenden Sachaufklärung die entlastenden Umstände selbst hätte aufklären können, wie z.B. durch einen Fotovergleich. Dies gilt auch, wenn ein billigenswerter Grund für die Betroffene vorlag, den entlastenden Umstand zurückzuhalten, etwa um eine andere Person vor Verfolgung zu schützen, und die Ordnungswidrigkeit gegen diese Person zum Zeitpunkt des Anhörungsbogens noch nicht verjährt war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |