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Nach Überzeugung des Gerichts ist alleinige Unfallursache das Zurückrollen des Klägerfahrzeugs auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1). Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt im vollen Umfang hinter das Fehlverhalten des Zurückrollenden zurück, wenn der Unfall für den Beklagten unvermeidbar war und keine Pflichtverletzung ersichtlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |