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Die Schwackeliste ist für die Schätzung von Mietwagenkosten nach § 287 ZPO keine geeignete Grundlage, vielmehr kommt der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Institutes in Betracht. Die Beweislast dafür, dass ein konkret berechneter Unfallersatztarif als erforderlicher Aufwand erstattungsfähig ist, liegt beim klagenden Mietwagenunternehmen. Allgemeine Ausführungen genügen nicht; es muss detailliert dargelegt werden, aus welchen Gründen die Differenz zum Normaltarif betriebswirtschaftlich begründet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |