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Ein als "Einspruch" bezeichneter Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid, der ausschließlich die gerichtliche Überprüfung der Gebühren- und Auslagenentscheidung begehrt, ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenansatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG auszulegen. Eine im Verfahren nach § 108 OWiG ergangene Entscheidung des Amtsgerichts ist unanfechtbar, weshalb ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |