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Eine Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers zum Schutz vor Dachlawinen kann bei Vorliegen besonderer Umstände bestehen, wie außergewöhnlichen Wetterverhältnissen mit großen Schneemengen und wechselnden Temperaturen sowie der Lage des Hauses an einer vielbefahrenen Durchgangsstraße mit erhöhtem Verkehrsaufkommen. In solchen Fällen kann eine Haftung für schuldhaft unterlassene Sicherungsmaßnahmen begründet sein, auch wenn die Ortssatzung keine Schneefanggitter vorschreibt und diese nicht ortsüblich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |