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Eine Streu- und Räumpflicht setzt im Grundsatz eine allgemeine Glättebildung voraus, nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen. Die interne Übertragung der Räumpflicht auf einen Hausmeister begründet keine eigene Verkehrssicherungspflicht des Hausmeisters gegenüber Dritten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |