Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Arnsberg v. 10.03.2011: Umfang der Räum- und Streupflicht des Schulträgers bei vereinzeltem Glatteis; Haftung des Hausmeisters




Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 10.03.2011 - 4 O 436/10) hat entschieden:

   Eine Streu- und Räumpflicht setzt im Grundsatz eine allgemeine Glättebildung voraus, nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen. Die interne Übertragung der Räumpflicht auf einen Hausmeister begründet keine eigene Verkehrssicherungspflicht des Hausmeisters gegenüber Dritten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrssicherung - Winterdienst - Räum- und Streupflicht
und
Privatgelände und Verkehrssicherung
und
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein


Tenor:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die Klage ist bzgl. der Anträge zu 1) und 3) zwar zulässig aber unbegründet, bzgl. des Antrages zu 2) jedenfalls unbegründet. Die Zuständigkeit des Landgerichtes ergibt sich aus § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG.

I.

Es kann dahinstehen, ob das gem. § 256 Abs. 1 ZPO im Grundsatz für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt, da die Klage auch insoweit jedenfalls unbegründet ist (vgl. hierzu unter II.). Die Klägerin selber behauptet hierzu, dass die Gefahr einer Versteifung des Schultergelenkes besteht. Sie begründet dies mit der Nähe der Fraktur zum Kugelkopf des Schultergelenkes, woraus sich die Gefahr der Versteifung ergebe. Bedenken bestehen deshalb, da Anhaltspunkte für eine derartige Gefahr der Versteifung, insbesondere auch unabhängig davon für eine Gefahr eines Dauerschadens, sich aus den vorgelegten Arztberichten gerade nicht ergeben. Dies kann jedoch offenbleiben. Ist die Feststellungsklage jedenfalls unbegründet, so kann das Vorliegen des Feststellungsinteresses entgegen des ansonsten geltenden Vorranges der Prüfung der Zulässigkeit dahinstehen (vgl. hierzu BGH NJW 1978, 2031; BAG NJW 2003, 1755; Musielak/Foerste, 7. Auflage 2009, § 256, Rn. 7; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 3. Auflage 2008, 256, Rn. 36). Hierdurch soll eine umfangreiche Beweisaufnahme zur Frage der Zulässigkeit der Klage bei jedenfalls bestehender Unbegründetheit vermieden werden. Dies schafft Rechtssicherheit.

II.

Die Klage ist bezüglich der Anträge zu 1) bis 3) unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Leistung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 BGB (i.V.m. Art. 34 GG bzgl. der Beklagten zu 1)) bzw. bzgl. des Beklagten zu 2) auch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

1.

Bezüglich des Beklagten zu 2) scheidet ein Anspruch schon deshalb aus, da dieser keine ihn zu Gunsten der Klägerin treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, selbst wenn man unterstellt, dass die Voraussetzungen einer Räum- und Streupflicht vorlagen (dazu unten unter II.). Eine Übertragung dieser Pflicht von der Beklagten zu 1) auf den Beklagten zu 2) mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin ist nicht erfolgt. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, dass er als derjenige, der durch die Beklagte zu 1) bzw. die Grundschule intern angewiesen ist, den Schnee zu räumen, diese Pflicht verletzt habe. Die Klägerin verkennt hierbei jedoch, dass die Verkehrssicherungspflicht den Träger der Schule trifft. Da es sich bei diesem Träger nicht um eine natürliche Person handelt, müssen notwendig die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu ergreifenden Maßnahmen intern auf eine natürliche Person, hier den Beklagten zu 2), übertragen werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass dieser Person selber gegenüber der Klägerin eine Verkehrssicherungspflicht mit den entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen obliegt. Der Beklagte zu 2) als Hausmeister und damit Arbeitnehmer ist dabei nicht eine dritte Person. Vielmehr liegt hier lediglich eine interne arbeitsrechtliche Weisung vor, die keinerlei unmittelbare Wirkungen nach außen entfaltet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 2) die Räumpflichten übernommen hat in dem Sinne, dass er selber und persönlich für die Einhaltung haftet, ergeben sich nicht.

2.

Auch gegenüber der Beklagten zu 1) als Träger der Grundschule, zu der das fragliche Gelände gehört, besteht ein Anspruch nicht. Insoweit kann dahinstehen, ob tatsächlich der Beklagte zu 2), wie es die Beklagten behaupten, an dem fraglichen Tag um 5:30 Uhr den Schnee geräumt, gefräst und Streusalz gestreut hat und ob tatsächlich die Klägerin, wie sie behauptet, gegen 9:30 Uhr zur Fall gekommen ist und sich die behaupteten Verletzungen zugezogen hat. Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Begründung einer Verkehrssicherungspflicht überhaupt vorlagen. Zwar trifft die Beklagte zu 1) als Träger der Schule im Grundsatz die Verkehrssicherungspflicht für das Schuldgrundstück, die ggf. auch das Räumen und Streuen umfasst. Eine Streu- und Räumpflicht setzt jedoch im Grundsatz eine allgemeine Glättebildung voraus, nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen (vgl. BGH Versicherungsrecht 1982, 299; vgl. OLG Hamm vom 29.01.1993 - 9 U 68/92, Juris; OLG Brandenburg Urteil vom 03.06.2008 - 2 U 8/06). Es kann dahinstehen, ob an der hier von den Parteien beschriebenen Örtlichkeit im Grundsatz überhaupt eine Räumung- und Streupflicht der Beklagten zu 1) bestanden hat. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargelegt, dass eine allgemeine Glättebildung vorhanden ist. Die Klägerin selber hat vielmehr in ihrer Anhörung im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie zunächst den Weg ganz normal gehen konnte und dann plötzlich sich dort eine Eisschicht befunden habe, auf der sie ausgerutscht und gestürzt sei. Bei einer nach der Schilderung der Klägerin lediglich vereinzelt vorhandenen Eisfläche kann jedoch nicht die Rede sein von einer allgemeinen Glättebildung. Selbst wenn - wie die Klägerin behauptet - auf dem Schulhof weitere Eisflächen vorhanden gewesen sind, kann insofern nicht von einer allgemeinen Glättebildung gesprochen werden. Die Behauptung, es sei auch an weiteren Stellen eine Eisbildung vorhanden gewesen ergibt - insbesondere angesichts des Vorbringens der Klägerin, sie habe zunächst normal gehen können, und dies über eine nicht nur unerhebliche Strecke (siehe Bl. 42 GA), trägt die Klägerin doch selber vor, über den "Nebenweg" von der U-Straße aus gekommen zu sein - nicht eine allgemeine Glättebildung, die eine Räum- und Streupflicht zu begründen vermag. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten das Schulgelände gleichsam nach diesen Eisflächen "abzusuchen".

Auch unabhängig davon ist das Vorbringen, es sei "an vielen weiteren Stellen" Eis gewesen, unsubstantiiert. Es ist schon nicht ersichtlich, welchen genauen Umfang diesen Stellen hatten, waren es größere oder kleinere etc. Dass sie einen derartigen Umfang hatten, dass man ständig Gefahr lief, zu rutschen ergibt sich aus dem Vorbringen, insbesondere der Einlassung der Klägerin selber im Termin gerade nicht. Soweit vorgetragen wird, eine Zeugin habe sich mit dem Pkw festgefahren so gibt auch dies für eine allgemeine Glättebildung nichts her. Ein Festfahren erfolgt zudem an sich gerade nicht auf glatten Eisflächen sondern eher auf weicherem Untergrund.

Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin ohnehin den hier benutzten Weg aufgrund des zur Verfügung Stehens eines weiteren Weges (Hauptweg) nicht hätte nutzen dürfen und inwieweit der Beklagte zu 2) den Räumdienst verrichtet hat. Es kann weiterhin dahinstehen, ob die Klägerin gestürzt ist und die behaupteten Verletzungen tatsächlich erlitten hat.

Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2011/4_O_436_10_Urteil_20110310.html - DE:LGAR:2011:0310.4O436.10.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum