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Ein Regressanspruch des Versicherers gegen den mitversicherten Fahrer besteht, wenn dieser durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Dies gilt auch bei einem berührungslosen Unfall, sofern der Fahrer die Unfallfolgen wahrgenommen hat und sein Verhalten ursächlich für den Unfall war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |