Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Hagen v. 28.02.2011: Zur Schätzung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Aktuelle Preise von Großvermietern als Schätzungsgrundlage




Das Amtsgericht Hagen (Urteil vom 28.02.2011 - 10 C 40/11) hat entschieden:

   Es bedarf der Diskussionen der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Studie bei der Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten nach Straßenverkehrsunfall nicht. Das Gericht kann die Höhe anhand einer ggfs. elektronischen Abfrage der aktuellen Preise für die Anmietung des verunfallten Wagentypes bei den bundesweit tätigen Großvermietern schätzen. Gleiches kann bei der Regulierung durch den Haftpflichtigen erfolgen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Der Unfallersatztarif
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Stichwörter zum Thema Mietwagen


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Mit dem entrichteten Betrag hat die Beklagte mindestens das an die Klägerseite bezahlt, was ihrem Rechtsvorgänger an ersatzpflichtigen Schaden für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Reparatur dauernden beschädigten Kraftfahrzeuges zustand. (§§ 3 PflichtversG, 249, 362, 398 BGB).

Bei der dem Grunde nach unstreitigen Einstandspflicht der Beklagten für den Schaden aus dem von ihrem Versicherungsnehmer zu verantwortenden Verkehrsunfall hat das Gericht nach § 287 ZPO den erstattungsfähigen Mietwagenaufwand schätzen.

Wie auch das Landgericht Hagen im Urteil vom 21.09.2010 - S 112/10- bestätigt hat, ist vom Grundsatz her der Fraunhofer-Vermietungspreisspiegel heranzuziehen, da er gegenüber der Auswertung der Schwacke-Liste über die größere statistische Datenbasis und vor allem die Anonymität der Erhebungsmethode verfügt.

Die von der Beklagtenseite angegebenen Ergebnisse der Auswertung der Fraunhofer-Studie für den Hagener Bereich des Postleitzahlgebietes 58 sprechen bereits für die Beklagte.

Dies gilt auch hinsichtlich der Zuschläge, die in der Entscheidung des Landgerichts a. a. o. erwähnt worden sind. Darüber hinaus hat die Klägerin nichts dafür geltend gemacht, dass der geschädigte vorsteuerabzugsberechtigte Kraftfahrzeugeigentümer besondere Schwierigkeiten gehabt hat, einen Mietwagen anzumieten.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nämlich darin, dass nicht spontan am Unfalltag, sondern mit geraumer Vorüberlegung zwischen dem 21.07.2009 (dem Unfalltag) und dem Anmietetag, dem 02.06.2009, ein nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelnder wirtschaftlich und vernünftig denkender Kraftfahrzeugeigentumsgeschädigter in der Lage gewesen wäre, auch ohne Marktforschung durch einfache Erkundigungen einen günstigen Anbieter zu finden, wie er bei den allseits bekannten und auch in Hagen vorhandenen Großvermietungsunternehmen zur Verfügung steht. Die von der Beklagten angegebene Preise der "Großvermieter" entsprechen gerichtsbekanntlich den noch heute im wesentlichen glückhohen Preisen.

Die Darlegung eines anderen Umfangs, der für einen wirtschaftlich und vernünftig denkenden Geschädigten in der Lage des Zedenten der Klägerin einen notwendigen Mietwagenersatzaufwand beschreibt, ist von der Klägerseite nicht substantiiert abweichend vorgebracht.

Darüber hinaus bedarf es dem Grunde nach sogar nicht der Beurteilung, ob die "Schwacke-Liste" oder die "Fraunhofer-Studie" eine geeignetere Beurteilungsgrundlage als die andere darstellt.

Bei dem für jeden offenen Markt der Vermietung von Kraftfahrzeugen, den insbesondere jemand wie der Zedent der Klägerin, der selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist, ohne Weiteres erkennen kann, lässt sich sogar aus den heute vorhandenen Mietwagenkosten ein Rückschluss, zumindest im Rahmen des § 287 ZPO dahingehend erlauben, dass aus den heutigen, bei einer Anmietung eines dem verunfallten Kraftfahrzeug qualitativ gleichwertigen Fahrzeuges, anzuwendenden Preisen, allenfalls der Beschaffungsaufwand zu treiben ist, den die Beklagte bereits ersetzt hat.

Auf die historischen Preise kommt es im Rahmen des § 287 ZPO deshalb nicht an, weil hier im konkreten Fall zwischen dem Unfalltag und dem Entscheidungstag nur ein überschaubarer Zeitraum liegt. Außerdem ist die Inflation nicht derart fortgeschritten, dass eine starke Preisveränderung stattgefunden hat, was sich sogar zu Lasten der Beklagten, nicht der Klägerin auswirken würde, also keine besonders inflationäre Preissteigerung stattgefunden hat.

Wie mit den Parteien erörtert, lässt sich am heutigen Sitzungstag ohne Weiteres durch Eingabe entsprechender Voraussetzungen bei mehreren Großanbietern von gleichwertigen, zuverlässigen und auch seit Jahren verfügbaren Mietersatzfahrzeugen erkennen, dass die Vermietungspreise bei einer Planung des Mietwagenanmietens in der zeitlichen Distanz, wie es auch der Zedent der Klägerin getan hat, allenfalls die Mietpreise ergeben, die von der Beklagten bereits ausgeglichen sind und zwar einschließlich einer vollen Kaskoversicherung und sonstiger das Vermietungsgeschäft erschwerender Umstände, insbesondere auch bei nicht vorgehender, sondern nachträglicher Bezahlung.

Für einen umsatzsteuervorabzugsberechtigten Zedenten, also einen Gewerbetreibenden oder einem Selbstständigen wie dem Zedenten der Klägerin, ist es auch ohne Weiteres zumutbar, sich entweder über die sogenannten Gelben Seiten des örtlichen Telefonbuchs oder auch über das Internet mit Informationen über die entsprechenden Preise und Konditionen zu erkundigen, bevor er einen Mietwagen zu einem bestimmten Preis anmietet.

Der wirtschaftliche vernünftig denkende selbständige zudem umsatzsteuervorabzugsberechtigte Gewerbetreibende wird nämlich schon zur Schonung des eigenen Aufwandes nicht anders vorgehen, als zumindest gewisse Erkundigungen zu unternehmen, um nicht mehr auszugeben, als notwendig.

Anders als bei dem nur für zugelassene Kraftfahrzeughändler und Sachverständige wie andere geschlossene Benutzerkreise zugängigen Markt etwa der Restwertebörsen zum Aufkauf von beschädigten Kraftfahrzeugen ist nämlich der Kraftfahrzeugvermietungsmarkt seit Jahren durch die allgemein bekannten Vermietungsgesellschaften und durch den Zugang zum Internet geprägt. Jedenfalls liegt für einen vorsteuerabzugsberechtigtem Unternehmer der Zugriff über das per Internet erreichbare Angebot nahe.

Der auf den Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeuges aus den heutigen Preisen rückschließende Schätzungsschluss im Sinne des § 287 ZPO ist auch deshalb gerechtfertigt, weil sich auch aus den heute vorhandenen, gerichtskundigen und allgemein zugänglichen

Preisen für die spezifische Fahrzeugkategorie sich mit Rücksicht auf die vorhandene geringe Inflation, und der relativ stabilen Preise des Mietwagengeschäfts, die anders etwa als auf dem Markt für Öl, Gas oder Strom, sich im Wesentlichen zwar seit Jahren ohne starke Preisschwankungen fort entwickelt haben, brauchbare Schätzungen erlauben lassen.

Schätzt man also einen gewissen Mehraufwand mit der a. a. O. Entscheidung des Landgerichts zugunsten des geschädigten Kraftfahrzeugeigentümer hinzu, zieht dagegen die aus den allgemeinen statistischen Tabellen ablesbare inflationäre Entwicklung von den heutigen aktuellen Mietpreisen ab, so gerät man im konkreten Fall auf einen Betrag, der unter dem liegt, den die Beklagte bereits ausgeglichen hat.

Eine Diskussion über die Aussagekraft der Schwacke-Liste und der Fraunhoferstudie erübrigt sich daher und könnte beendet werden.

Denn die Ermittlung der Aufwendungen für einen gleichwertigen Mietersatzwagen lassen sich dem Grunde nach genauso bewerkstelligen wie die Kostenkalkulation eines Sachverständigen, der auch nichts anderes bei der Kalkulation der Reparaturkosten unternimmt, als die zum Begutachtungstag aktuellen, von den Herstellerwerken vorgegebenen Preise und Reparaturkosten in seine Kalkulation einzubeziehen.

Die Forschung nach historischen Mietpreisen durch ein Sachverständigengutachten ist mit dem Urteil des Landgerichts Hagen als ungeeignet zu betrachten. Als Schätzungsgrundlage reicht die heute vorhandene Mietpreishöhe unter Auswertung der Preise der vorhandenen, sogar bundesweit vertretenen zuverlässigen und stets verfügbaren Großvermietungsgesellschaften allemal aus.

Nach § 287 ZPO ist gerade keine statisch exakte Berechnungsmethode erforderlich, sondern eine dem Tatrichter obliegende Schätzung, die den Parteien auch erheblichen Aufwand bei der Beurteilung der Schadenhöhe etwa durch Gutachten erspart. Die Beschränkung der Schätzungsgrundlagen auf die Verwendung der heutigen Mietwagenpreise und die bekannte allgemeine Inflation, haben bei dem seit Jahren verfügbaren Mietwagenmarkt mit kaum nennenswerten Preisschwankungen den Vorteil gegenüber der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Studie, dass sie den Gesetzen des wissenschaftlichen-theoretischen Ansatzes folgt, möglichst Theorien mit wenigen Voraussetzungen zu bevorzugen. (vgl. Wikipedia "Ockhams Rasiermesser). Schwacke-Liste und Fraunhofer-Studie setzen nämlich ein Erhebliches mehr an festzustellenden Bedingungen voraus als die leicht zu bewerkstelligende Rückfolgerung aus den heute verfügbaren, für jeden ohne Weiteres erkennbaren Mietwagenpreisen, etwa der Großanbieter. Besonderheiten des Einzelfalles liegen hier nicht vor.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/ag_hagen/j2011/10_C_40_11urteil20110228.html - DE:AGHA:2011:0228.10C40.11.00

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