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Von einem Verkehrsteilnehmer, der sich im Zusammenhang mit der festgestellten Einnahme von Cannabis auf einen erstmaligen Konsum beruft, ist eine konkrete und glaubhafte Darstellung der Umstände dieses Konsums zu verlangen. Dies liegt der Überzeugung zugrunde, dass ein Erstkonsument eine Teilnahme am Straßenverkehr in aller Regel vermeiden wird, sodass dessen Auffälligwerden ein äußerst seltenes Ereignis darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |