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Die Anordnung einer Blutprobenentnahme durch die Polizei ohne richterliche Anordnung ist rechtmäßig, wenn ein richterlicher Eildienst zur Nachtzeit nicht besteht und ein Richter daher nicht erreichbar ist. Die Polizei ist in diesem Fall nicht verpflichtet, den Versuch einer Kontaktaufnahme zu einem Richter zu unternehmen. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Angeklagte einen Atemalkoholtest verweigert und ohne weitere sichere Indizien für eine deutliche Überschreitung der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Beweismittelverlust durch Alkoholabbau zu befürchten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |