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Nach § 45 Abs. 1 c Satz 3 StVO darf eine Tempo-30-Zonen-Anordnung nur Straßen "ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen" umfassen. Lichtzeichenanlagen an anderen Stellen innerhalb einer Tempo-30-Zone, etwa in Gestalt einer Querungshilfe für Fußgänger, werden vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht erfasst. Eine sog. Dunkelschaltung der Fußgängerampel gestaltet die Gesamtsituation zudem so, dass sie nicht in Widerspruch zu den sonstigen verkehrsrechtlichen Regelungen der Tempo-30-Zone steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |