Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 01.02.2011: Lichtzeichenanlage als Querungshilfe in Tempo-30-Zone bei Dunkelschaltung




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 01.02.2011 - 2 K 563/09) hat entschieden:

   Nach § 45 Abs. 1 c Satz 3 StVO darf eine Tempo-30-Zonen-Anordnung nur Straßen "ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen" umfassen. Lichtzeichenanlagen an anderen Stellen innerhalb einer Tempo-30-Zone, etwa in Gestalt einer Querungshilfe für Fußgänger, werden vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht erfasst. Eine sog. Dunkelschaltung der Fußgängerampel gestaltet die Gesamtsituation zudem so, dass sie nicht in Widerspruch zu den sonstigen verkehrsrechtlichen Regelungen der Tempo-30-Zone steht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Tempo-30-Zone - Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen
und
Anfechtung von Verkehrszeichen - Vorgehen gegen Verkehrsschilder
und
Verkehrsrechtliche Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Kammer hält die Klägerin nach dem Erkenntnisstand, der sich aus der mündlichen Verhandlung ergeben hat, für klagebefugt i. S v. § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Hierfür reicht bei Klagen, deren Streitgegenstand Verkehrszeichen bzw. wie hier Lichtzeichenanlagen sind, zur Erfüllung der von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen grundsätzlich aus, dass ein Verkehrsteilnehmer Adressat eines belastenden Verwaltungsakts in Form eines verkehrsbehördlich angeordneten Ge- oder Verbots geworden ist. Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 StVO seien nicht gegeben. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit oder anderer Betroffener,

Die - gemäß § 58 Abs. 2 VwGO einjährige - Frist für die Anfechtung einer verkehrsbehördlichen Anordnung, die durch Verkehrszeichen oder eine Lichtzeichenanlage bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf die verkehrsrechtliche Anordnung trifft,

Die Kammer nimmt dies hier mit Blick auf die Inbetriebnahme als sog. "schlafende Signalanlage" zugunsten der Klägerin an. Einer abschließenden Entscheidung bedarf diese Frage jedoch ebenso wenig wie diejenige nach der richtigen Klageart (Leistungsklage auf Entfernung oder Verpflichtungsklage),

da sich die Klage jedenfalls in der Sache als betr. Haupt- und Hilfsantrag unbegründet erweist.

Die von der Klägerin geltend gemachte verkehrsrechtliche Unzulässigkeit der Lichtzeichenanlage liegt bereits objektivrechtlich nicht vor.

Maßgebende Vorschrift ist hier § 45 Abs. 1 c Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nach dieser Bestimmung darf eine Tempo-30-Zonen-Anordnung, wie sie für den fraglichen Bereich der C1.-------straße besteht, nur Straßen "ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen..... umfassen". Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass sich zwischen der Ausweisung einer Tempo-30-Zone einerseits und der Platzierung von Lichtzeichen an Kreuzungen oder Einmündungen in diesem Bereich andererseits ein Wertungswiderspruch ergeben würde, den es schon im Interesse der Eindämmung der Zahl verkehrsregelnder Anordnungen, aber auch aus Sachgründen zu vermeiden gilt. Wie sich aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 c Satz 3 StVO ergibt, zielt die Bestimmung nur auf Lichtzeichen an "Kreuzungen" oder "Einmündungen" ab. Lichtzeichenanlagen an anderen Stellen innerhalb einer Tempo-30-Zone, etwa in Gestalt einer Querungshilfe für Fußgänger, werden vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 c Satz 3 StVO hingegen nicht erfasst.

Ob die streitgegenständliche, durch Lichtzeichen unterstützte Querungshilfe etwa in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 c Satz 3 StVO, d.h. im Wege der Analogie, gleichwohl als verkehrsrechtlich unzulässig angesehen werden muss, kann im Ergebnis offen bleiben, da der mit dem Antrag der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Anspruch auf Änderung des gegenwärtigen Zustandes selbst dann nicht bestünde, wenn man die sich aus § 45 Abs. 1 c Satz 3 StVO ergebende Rechtslage im Sinne der Klägerin (anders) beurteilen würde. Die Beklagte hat nämlich mit der sog. Dunkelschaltung der Fußgängerampel die Gesamtsituation so gestaltet, dass sie im Ergebnis nicht in Widerspruch zu den sonstigen verkehrsrechtlichen Regelungen dieser Tempo-30-Zone steht. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin darauf, die vorhandene Lichtzeichenanlage unter den gegebenen Umständen jetzt zu entfernen und im Ergebnis durch einen Zebrastreifen zu ersetzen, ist unter keinem rechtlichen Aspekt ersichtlich.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2011/2_K_563_09urteil20110201.html - DE:VGAC:2011:0201.2K563.09.00

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