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Eine Abtretungserklärung von Schadensersatzansprüchen ist wirksam, wenn sie sicherstellt, dass der Geschädigte selbst für die Regulierung und Durchsetzung der Ansprüche tätig wird. Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall bemisst sich nach der Ortsüblichkeit und Angemessenheit, wobei die BVSK-Honorarbefragung eine taugliche Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO darstellt. Kosten für eine übliche Anzahl von Lichtbildern und die Ermittlung des Restwertes sind dabei grundsätzlich erstattungsfähig, sofern sie sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung bewegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |