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Der Geschädigte darf seiner fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der Schädiger kann den Geschädigten jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und die Reparatur tatsächlich günstiger gewesen wäre. Bei professionellen Kostenvoranschlägen, die mittels Computerprogramms auf Basis von Herstellerangaben erstellt wurden, kann die dort benannte Stundenzahl als feststehend angesehen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |