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Verliert der Versicherungsnehmer seinen Fahrzeugschlüssel mit Funksensor und ergreift trotz Kenntnis der Diebstahlgefahr keine zumutbaren Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Entwendung, liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor. Die Versicherungsleistung kann in einem solchen Fall gemäß § 81 Abs. 2 VVG auf null gekürzt werden, da eine Kürzung auf null bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich möglich ist und der Grad des Verschuldens dies rechtfertigen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |