Das Verkehrslexikon

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Landgericht Kleve v. 13.01.2011: Zur groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bei Fahrzeugentwendung nach Schlüsselverlust und Leistungskürzung auf Null




Das Landgericht Kleve (Urteil vom 13.01.2011 - 6 S 79/10) hat entschieden:

   Verliert der Versicherungsnehmer seinen Fahrzeugschlüssel mit Funksensor und ergreift trotz Kenntnis der Diebstahlgefahr keine zumutbaren Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Entwendung, liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor. Die Versicherungsleistung kann in einem solchen Fall gemäß § 81 Abs. 2 VVG auf null gekürzt werden, da eine Kürzung auf null bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich möglich ist und der Grad des Verschuldens dies rechtfertigen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrzeugschlüssel im Verkehrsrecht
und
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Gefahrerhöhung in der Kfz-Versicherung
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag keinen Anspruch auf Zahlung von 1.005,34 € wegen des Schadens, der im Zusammenhang mit der zwischenzeitlichen Entwendung des Pkw am 25.10.2009 entstanden ist.

a.

Das Amtsgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass die Beklagte berechtigt ist, ihre Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG in einem der Schwere des Verschuldens der Klägerin entsprechenden Verhältnis zu kürzen, weil die Klägerin den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Anwendung des § 81 Abs. 2 VVG ist nicht gemäß § 12 (4) S. 1 der Allgemeinen Bedingungen zum Versicherungsvertrag ausgeschlossen, weil der Verzicht auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 12 (4) S. 2 der Allgemeinen Bedingungen nicht für die grob fahrlässige Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeugs gilt.

Die Klägerin wusste ab Freitagmittag gegen 12.00 Uhr, dass sie ihren Fahrzeugschlüssel mit Funksensor nach dem Abstellen des Fahrzeugs zwischen dem Stellplatz vor der Wohnung und der Wohnung verloren hat. Nachdem sie den Schlüssel beim Suchen nicht gefunden hatte und auch die Erkundigungen bei ihren Nachbarn und der Polizei erfolglos geblieben sowie das Fundbüro nicht erreichbar war, musste sie die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der Schlüssel von jemand anderem gefunden worden war oder gefunden würde sowie der Pkw mittels des am Schlüssel befindlichen Funksensors ausfindig gemacht werden und entwendet werden könnte. Sie war hiernach grundsätzlich verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen oder zu versuchen, um den Pkw vor einer Entwendung zu schützen. Dies hat die Klägerin nicht getan und es nicht einmal ersichtlich, dass sie überhaupt versucht hat, in Betracht kommende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Unabhängig davon, ob es nicht möglich gewesen wäre, noch am Freitagnachmittag oder Samstagmorgen vor der Arbeit den Schlüssel bei einem Peugeot-Autohaus umzucodieren oder die Schlösser auszutauschen, ist zumindest davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Pkw bei einem Autohaus hätte unterstellen können und bis zur Umcodierung des Schlüssels oder zum Schlösseraustausch sich mit einem Mietwagen des Autohauses oder auf andere Weise, wie z.B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Mietwagen eines anderen Anbieters oder einem Taxi hätte fortbewegen können. Dies wäre der Klägerin angesichts des Diebstahlrisikos und des für sie erkennbar wahrscheinlich in unmittelbarer Nähe zum Pkw-Stellplatz gelegenen Verlustortes auch zumutbar gewesen. Sie legt keine konkreten Umstände dar, aufgrund derer die Zumutbarkeit der vorgenannten Maßnahmen abzulehnen wäre. Die Entfernung von 8 Kilometern zwischen ihrer Wohnung und dem nächsten Autohaus genügt hierfür nicht, zumal auch ein Autohaus in der Nähe der Arbeitsstelle in Betracht gekommen wäre. Die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, dass der Schlüssel beim Fundbüro abgegeben worden ist oder noch werden würde. Die Klägerin legt nicht einmal dar, dass sie überhaupt versucht hätte, mit einem -Autohaus, sei es in der Nähe ihrer Wohnung oder in der Nähe ihres Arbeitsplatzes Kontakt aufzunehmen, um die diesbezüglichen Möglichkeiten in Erfahrung zu bringen. Zumindest dies wäre noch telefonisch am Freitagnachmittag möglich gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, den Pkw vor der Fahrt zur Arbeit oder vor Arbeitsbeginn bei einem Autohaus abzugeben, um von dort weiter zu fahren, insbesondere zur Arbeitsstelle und zurück zur Wohnung. In diesem Zusammenhang legt die Klägerin auch nicht konkret und nachvollziehbar dar, dass sie zum Erreichen der Arbeitsstelle überhaupt auf einen Pkw angewiesen war, insbesondere wo sich ihre Arbeitsstelle befindet.

Ferner hat das Amtsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Klägerin in dem Fall, dass ein Unterstellen bei einem Autohaus vor dem Wochenende nicht mehr möglich gewesen wäre, den Pkw weiter entfernt von dem Stellplatz vor der Wohnung hätte abstellen müssen. Auch wenn dies ein Ausfindig machen des Pkws mittels Funksensor des Schlüssels nicht unmöglich gemacht hätte, wäre die Wahrscheinlichkeit gegenüber einem Abstellen auf dem Stellplatz in unmittelbarer Nähe zum wahrscheinlichen Ort des Verlustes des Pkws deutlich herabgesetzt gewesen. Insofern wäre es zur Reduzierung des Diebstahlrisikos auch nicht unzumutbar gewesen, den Pkw in nicht fußläufiger Entfernung abzustellen, um von dort mit anderen Verkehrsmitteln zur Wohnung zurückfahren.

Letztlich hätte die Klägerin alternativ andere Sicherungsmaßnahmen wie z.B. eine manuelle Lenkradsperre oder ähnliches in Betracht ziehen können und müssen. Auch insofern ist nicht erkennbar, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, sich eine solche Lenkradsperre noch spätestens am Samstagmorgen in einem Autobedarf zu besorgen.

In der Gesamtschau ist hiernach ein besonders schwerer Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin zu bejahen. Sie hat trotz der offensichtlichen Diebstahlgefahr keine der in Betracht kommenden und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Fahrzeuges vor einem Diebstahl ergriffen, nachdem die Suche nach dem Schlüssel erfolglos geblieben war.

b.

Das Verschulden der Klägerin wiegt auch so schwer, dass die Beklagte berechtigt ist, die Leistung auf null zu kürzen.

Aus dem Umstand, dass § 81 VVG eine Leistungsfreiheit bei Vorsatz (Abs. 1) und eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens bei grober Fahrlässigkeit (Abs. 2) vorsieht, folgt nicht, dass bei einer Quotelung nach § 81 Abs. 2 VVG eine Kürzung auf null ausscheidet. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird - zumindest ganz herrschend - davon ausgegangen, dass im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG auch eine Kürzung auf null grundsätzlich möglich ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 15.09.2010, Az. 7 U 466/10 mit weiteren Nachweisen zu Rechtsprechung und Literatur; LG Tübingen, Urteil vom 26.04.2010, Az. 4 O 326/09; LG Münster, Urteil vom 24.09.2009, Az. 15 O 275/09; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 81, R. 27) Dieser Auffassung folgt die Kammer, weil sich anderes weder aus dem Wortlaut, noch aus der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt.

Das Amtsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass es keine starren Vorgaben für die Bildung der Quote gibt, sondern diese nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bemessen ist (vgl. OLG Dresden, a.a.O.; LG Münster, a.a.O.).

Vorliegend ist der Grad des Verschuldens so schwer, dass eine Kürzung auf null gerechtfertigt ist, weil die Klägerin nach ihrem eigenem Vorbringen über die Suche nach dem Schlüssel hinaus nicht einmal versucht hat, in Betracht kommende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Es sind keine Umstände ersichtlich, nach denen ihr Verschulden objektiv oder subjektiv geringer erschiene. Soweit sie sich auf die Unzumutbarkeit einzelner Maßnahmen beruft, handelt es sich um bloße Unannehmlichkeiten, die den Sorgfaltsverstoß und dessen persönliche Vorwerfbarkeit nicht geringer erscheinen lassen.

2.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Auch im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof bislang nicht ersichtlich konkret über die Frage entschieden hat, ob eine Kürzung auf null bei grober Fahrlässigkeit gemäß § 81 Abs. 2 VVG grundsätzlich ausscheidet oder möglich ist, erscheint eine Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die Möglichkeit der Kürzung auf null ist nahezu einhellige Auffassung und deckt sich damit, dass auch sonst in anderen Rechtsbereichen ein grob fahrlässiges Verhalten dazu führen kann, dass eine Leistungspflicht oder Haftung des anderen Teils gänzlich zurücktritt.

Streitwert: 1.005,34 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/lg_kleve/j2011/6_S_79_10urteil20110113.html - DE:LGKLE:2011:0113.6S79.10.00

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