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Ein Täuschungsvorsatz bei falschen Angaben zum Verwendungszweck von Mietfahrzeugen in Kfz-Versicherungsanträgen kann fehlen, wenn dem Angeklagten von Versicherungsberatern mitgeteilt wurde, dass „Langzeitvermietung“ versicherungsrechtlich wie „Eigennutzung“ zu behandeln sei. Die Einlassung des Angeklagten, er sei entsprechend beraten worden, darf nicht allein mit Blick auf die Vorstellungen eines Zeugen als widerlegt angesehen werden. Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen, der den Angeklagten entsprechend beraten haben soll, ist rechtsfehlerhaft, da die unter Beweis gestellte Tatsache für die Beurteilung des Täuschungsvorsatzes nicht bedeutungslos ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |