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Die Schwacke-Liste ist eine geeignete Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO für die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen. Bedenken gegen die Richtigkeit der Schwacke-Liste bedürfen der Klärung nur dann, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Die Erhebung des Fraunhofer Instituts begegnet erheblichen Bedenken hinsichtlich der dort angewandten Erhebungsmethode und der Signifikanz der Ergebnisse und ist der Schwacke-Liste nicht vorzuziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |