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Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens genügt es nicht, pauschal auf Tabellenwerke zu verweisen. Vielmehr ist die konkrete Lebenssituation sowohl vor als auch nach dem Unfall darzustellen, um gemäß § 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt, weil die Heranziehung gängiger Tabellenwerke nur dann möglich ist, wenn der Verletzte zunächst die haushaltsspezifischen Gegebenheiten seines Einzelfalls konkret darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |