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Die Kürzung des Leistungsanspruchs aus der Vollkaskoversicherung um 25 % ist nicht zu beanstanden, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig infolge des Genusses alkoholischer Getränke herbeigeführt wurde und die Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) dies vorsehen. Dies gilt auch, wenn auf den Versicherungsfall noch das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung findet, sofern die AKB-Regelungen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |