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Ein Käufer kann bei behebbaren Bagatellschäden am Fahrzeug nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese auch nicht entbehrlich war. Ein Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen begründet ist, liegt bei Bagatellschäden ohne merkantilen Minderwert nicht vor, selbst wenn der Verkäufer die Unfallfreiheit zugesichert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |