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Führt ein Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 5,2 ng/ml, der den Grenzwert von 1 ng/ml deutlich übersteigt, beweist er, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Dies rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und lässt jedenfalls einen gelegentlichen Konsum herleiten, selbst wenn der Antragsteller angibt, "äußerst selten Haschisch" zu konsumieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |